Unter einem generischen Domainnamen versteht man einen beschreibenden Domainnamen. Ein generischer Domainname greift also auf einen Begriff zurück, der die angebotene Dienstleistung bzw. die angebotene Ware möglichst umfassend umschreibt.
Diese generischen Domainnamen wurden für eine gewisse Zeit lang als rechtlich unzulässig angesehen, da sie den freien Wettbewerb behinderten und zu einer unlauteren Absatzbehinderung führten.
Rechtliche Klarheit brachte erst ein Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2001 (Urteil vom 17.05.2001, I ZR 216/99), das generische Domainnamen grundsätzlich als zulässig an. Die Kanalisierung und Bündelung von Kunden mittels generischer Domains sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.