Unter Filesharing versteht man den Austausch von Dateien mittels des Internets. Filesharing wird dabei meist mit Urheberrechtsverletzungen im Internet in Zusammenhang gebracht, auch wenn dies nur eine von vielen Nutzungsmöglichkeiten ist.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten wie Filesharing auf technischer Basis ablaufen kann. Einerseits sogenannte Client- Server Modelle, bei denen die Benutzer die entsprechenden Daten von einem fest installierten Server herunterladen, andererseits die sogenannten Peer to Peer Netzwerke. Bei einem Peer to Peer Netzwerk agiert jeder beteiligte Computer einerseits als Client, das heißt er läd Dateien herunter und andererseits als Server, der anderen Clients die Dateien bereitstellt.
Welche rechtlichen Konsequenzen das Filesharing hat ist stark umstritten und unterscheidet sich von Einzelfall zu Einzelfall. Wie bereits einleitend dargelegt ist das Filesharing hauptsächlich wegen Urheberrechtsverletzungen zum Streitthema geworden. Auf der einen Seite stehen die Rechteinhaber (also meist große Musikverlage oder Filmverleiher) und auf der anderen Seite Privatpersonen, die das urheberrechtlich geschützte Material herunterladen und mittels Peer to Peer Netzwerk mit anderen Benutzern teilen.
Die Ansprüche der Rechteinhaber ergeben sich hierbei aus dem Urhebergesetz. In der Praxis ist es mittlerweile so, dass in der Regel nicht der Download, sondern lediglich der Upload urheberrechtlich geschützten Materials via Filesharing zivilrechtlich verfolgt wird.
Dies ist einerseits dem erhöhten technischen Aufwand geschuldet, den eine Verfolgung von Downloads schafft und andererseits dem vergleichsweise geringen Streitwert.
Im Fall des Uploads ist es meist einfacher den „Täter“ zu ermitteln. Außerdem wird der Unrechtsgehalt von der Rechtsprechung und der Literatur als deutlich größer angesehen.
Zivilrechtlich haftbar ist dabei einerseits der Inhaber eines Internetanschlusses von dem Dateien hochgeladen werden und andererseits der Täter selbst.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.