Der Anstellungsvertrag (auch Arbeitsvertrag genannt) ist nach deutschem Recht die Basis eines Arbeitsverhältnisses und beinhaltet Regelungen, Vereinbarungen und geforderte Leistungen. Der Unterschied zwischen einem Arbeitsverhältnis auf der Basis eines solchen Vertrages und einem freien Dienstverhältnis besteht darin, dass, dass er von der persönlichen Abhängigkeit zwischen Arbeitnehmer und -geber gekennzeichnet ist.
Am Anfang jeder Zusammenarbeit steht ein Arbeitsvertrag. Meist ist da noch alles in Ordnung, aber mit ein bisschen Weitsicht und guter juristischer Beratung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht kann schon vor der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages späterer Ärger vermieden werden. Daher sind Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gut beraten, einen Arbeitsvertrag frühzeitig zu prüfen, bzw. rechtlich einwandfrei und alle Interessen berücksichtigend aufzusetzen.
Streit um Arbeitsverträge gibt es in aller Regel erst bei der Auflösung, vor allem, wenn es um gut bezahlte Jobs für Experten geht. Aber auch während der Dauer eines Arbeitsvertrages kann zu Auseinandersetzungen kommen, z.B. über Umfang und Qualität der vom Arbeitgeber zu leistenden Aufgaben oder über die Nichteinhaltung der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers.
Arbeitsverträge sind in aller Regel umfangreicher und intensiver die einzelnen Bedürfnisse und Ansprüche regelnd als z.B. Tarifverträge. Hier können sich Arbeitnehmer besondere Fähigkeiten durch eine besondere Vergütung honorieren lassen oder Arbeitgeber schreiben nieder, was sie von ihren neuen Mitarbeitern erwarten. Arbeitsverträge sind Einzelstücke und selten durch Musterverträge ersetzbar.
Arbeitsverträge beinhalten auch wichtige Hinweise auf das Gehalt und mögliche Steigerungen sowie alle Einzelheiten zur Berechnung von Überstunden oder die Nutzung eines Dienstwagens.
Da wird schnell klar: Ein Arbeitsvertrag kann auch sehr umfangreich sein. Entscheidend ist aber, dass ein Vertrag eine starke Bindungswirkung hat – das heißt, dass die Unterzeichner an ihn gebunden sind – daher sollte niemand einen Arbeitsvertrag vorschnell unterschreiben. Eine intensive Prüfung, idealerweise auch über mehrere Tage, ist notwendig.
Aber selbst unterschriebene Arbeitsverträge sind in bestimmten Situationen nicht bindend, z.B. wenn Inhalte sittenwidrig sind oder gegen geltendes Recht verstoßen.
Aus juristischer Sicht ist die Definition eines Arbeitsvertrages wie folgt: Es ist schuldrechtlich ein gegenseitiger Austauschvertrag – der Arbeitnehmer verspricht, die von ihm erwartete Arbeit zu leisten, der Arbeitgeber verspricht, ihn dafür vereinbarungsgemäß zu bezahlen und Dinge wie Urlaub zu regeln. Der Arbeitgeber verpflichtet sich auch, notwendige Fürsorgepflichten zu übernehmen. Diese sind teils freiwillig, teils gesetzlich verpflichtend. Gesetzlich vorgeschriebene Details eines Arbeitsverhältnisses müssen nicht Teil des Arbeitsvertrages sein, um ihre Bindungswirkung zu entfalten.
Zu finden sind die rechtlichen Bestimmungen rund um den Arbeitsvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 611-630. Arbeitgeber sollten bei formformulierten Musterverträgen unbedingt darauf achten, dass solche Vertragswerke seit der Schuldrechtsreform einer AGB-rechtlichen Prüfung unterliegen.
Trotz aller Regeln und aller arbeitsrechtlichen Hintergründe unterliegt ein Arbeitsvertrag grundsätzlich der Vertragsfreiheit. Ein Arbeitgeber darf hier niederschreiben, was ihm beliebt, solange er sich im rechtlich zulässigen Rahmen bewegt. Zudem sind die Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages bzw. einer mit dem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung nicht einseitig veränderbar. Die Abschlussfreiheit wird auch durch Diskriminierungsverbote eingeschränkt. Der Arbeitsvertrag darf keine wie auch immer gearteten diskriminierenden Inhalte vorweisen.
Bezüglich der Form gibt es keine besonderen Ansprüche an Arbeitsverträge. Nur ein Ausbildungsverhältnis ist eine schriftliche Niederschrift erforderlich. Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, seinem neuen Mitarbeiter eine komplette Niederschrift aller Vereinbarungen zukommen zu lassen, sofern diese nicht komplett im bereits vorliegenden Arbeitsvertrag dokumentiert sind. Daher können Details des Arbeitsvertrages auch mündlich abgesprochen werden – vorausgesetzt, diese Nebenabreden werden protokolliert.
Werden gesetzliche Bestimmungen missachtet, Form- und Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten, oder verstößt das Vertragswerk grundsätzlich gegen Gebote wie das Diskriminierungsgesetz oder allgemein die guten Sitten, dann sind Arbeitsverträge ganz oder teilweise ungültig. Lohnansprüche werden durch die Erkenntnis, dass ein Vertrag ungültig ist, natürlich nicht berührt. Bei Teilnichtigkeit gehen Arbeitsrechtler von einem Fortbestand des Vertragsverhältnisses aus.
Rechtsanwalt Joachim Schwarz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Jansen Schwarz & Schulte-Bromby in Neuss. Seine Meinung zum Thema Arbeitsvertrag: „Arbeitsverträge sind oft trockenes Juristendeutsch und daher auch nicht von jedermann auf Anhieb in allen Auswirkungen zu erfassen. Wer sich nicht sicher fühlt ist gut beraten, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzu zu ziehen.“
Fachanwälte für Arbeitsrecht haben vor Verleihung des Titels die erforderliche Anzahl von Arbeitsrechtfällen bearbeitet und sind daher in der Regel intensiver und praktischer mit der Materie vertraut, als Anwälte ohne entsprechende Qualifikation.
Fachkundige Juristen können die Bedeutung einzelner Klauseln des Arbeitsvertrages analysieren und deren juristische Auswirkungen darstellen. Dies ist wichtig vor der Unterschrift und natürlich auch bei der Auflösung eines Arbeitsvertrages, denn dann geht es oft um Geld.
Ansprüche und Forderungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern werden vor den lokalen Arbeitsgerichten verhandelt und beim Landesarbeitsgericht in der Folgeinstanz.
Was regelt der Arbeitsvertrag?
Rechtsanwalt Joachim Schwarz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und steht Mandanten zu arbeitsrechtlichen Themen in Neuss und Umgebung als Ansprechpartner zur Verfügung
Joachim Schwarz