Ein Arbeitgeber ist sowohl Vertragspartner des Arbeitnehmers, als auch Mitglied der Betriebsverfassung. Er fordert die im Anstellungsvertrag festgelegte Leistung vom Arbeitnehmer und muss ihn dafür entlohnen. Sowohl natürliche Personen (z.B. Einzelkaufleute), als auch juristische Personen des privaten bzw. öffentlichen Rechts (z.B. Person einer GmbH bzw. einer Gemeinde), sowie nicht rechtsfähige Personenverbände oder Handelsgesellschafter können Arbeitgeber sein.
Joachim Schwarz