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Neue Wendung am LAG Düsseldorf: Kein immaterieller Schadensersatz für verspätete DSGVO-Auskünfte

In einem aufsehenerregenden Urteil vom 28. November 2023 (Aktenzeichen 3 Sa 285/23) hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass bei verspäteten Auskünften nach Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz besteht. Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu einem früheren Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg, das einem ehemaligen Mitarbeiter eines Immobilienunternehmens 10.000 Euro Schadensersatz wegen verzögerter Auskunftserteilung zugesprochen hatte.

Das betroffene Unternehmen legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung ein, und das LAG Düsseldorf gab dem Unternehmen recht, indem es die Klage vollständig abwies. Die 3. Kammer des LAG sah keine Grundlage für immateriellen Schadensersatz bei Verstößen gegen die Auskunftsrechte der DSGVO.

Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Praxis der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei DSGVO-Verstößen haben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits zuvor in einem Urteil die Notwendigkeit eines konkreten Schadensnachweises betont, um Entschädigungsansprüche nach Art. 82 DSGVO geltend zu machen.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung des LAG Düsseldorf eine Richtungsänderung in der Rechtsprechung einleiten wird. Da die Kammer die Revision zugelassen hat, könnte eine endgültige Klärung durch höhere Gerichtsinstanzen erfolgen. Die weitere Entwicklung, insbesondere die Reaktion des EuGH auf diese Entscheidung, wird mit Interesse erwartet.

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Markus Jansen

Markus Jansen