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EuGH klärt Rechtsfragen zum "alten Urlaub"

Arbeitgeber und Arbeitnehmer blicken 2017 mit Spannung nach Luxemburg, wo sich der EuGH auf Antrag des deutschen Bundesarbeitsgerichts mit einer von Stammtischmitgliedern wie Personalchefs gleichermaßen intensiv geführten Diskussion befassen wird.
 
Ist der nach deutschem Recht grundsätzlich angeordnete Verfall von "altem Urlaub" im neuen Jahr überhaupt mit EU-Recht vereinbar? Das BAG hat mit Vorlagebeschluss vom 13.12.2016 entschieden (Az.: 9 AZR 541/15), dass sich der EuGH final mit der Thematik auseinanderzusetzen hat.

Ein klagender Wissenschaftler hatte trotz Aufforderung alten Urlaub vor Beendigung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses nicht genommen und anschließend Ausgleich für insgesamt 51 Tage verlangt. Für die arbeitsgerichtlichen Vorinstanzen eine klare Sache: Die Vorinstanzen hatten der Klage auf finanziellen Ausgleich stattgegeben. Der Anspruch auf Abgeltung bei Verfall des Urlaubsanspruchs entstehe schon, wenn der Arbeitgeber nicht von sich aus den Urlaub rechtzeitig erteilt habe. Das Bundesarbeitsgericht zweifelte allerdings, denn der Arbeitgeber sei nach nationalem Recht zwar nicht verpflichtet, den Urlaub ohne einen Antrag oder Wunsch des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr zu gewähren und somit dem Arbeitnehmer den Urlaub aufzuzwingen. Es müsse allerdings klar sein, dass dieses "typisch deutsche Recht" auch auf der internationalen Gerichtsbühne bestand haben würde. Da die betreffende Richtlinie 2003/88/EG nicht eindeutig sei, muss der EuGH entscheiden, so Deutschlands höchste Arbeitsrichter.
Zu diskutieren sei, ob der Mindestjahresurlaub gemäß Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG auch dann nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums verfallen dürfe, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen.


In Ansehung dieser Entscheidung sollten Arbeitgeber bei absehbarem Ende des Arbeitsverhältnisses und ausstehendem Urlaub den Arbeitnehmer in beweisbarer Form auffordern, seine Urlaubswünsche anzumelden, und ggfls. den Urlaub einseitig gewähren.

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Markus Jansen

Markus Jansen