04.11.2019
Ein Anspruch auf Schadensersatz bei Abbruch von Vertragsverhandlungen setzt voraus, dass der Abbrechende in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat. Gibt es triftige Gründe, die für den Abbruch der Verhandlungen stehen, besteht ein Schadensersatzanspruch nicht. Bei Verhandlungen über form- oder genehmigungsbedürftige Verträge besteht ein Anspruch nur dann, wenn der Abbrechende vorsätzlich über das Zustandekommen des Vertrages getäuscht hat, so das Landgericht Köln (Az.: 2 O 202/18).
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