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Wirtschaftsauskunfteien müssen erledigte Forderungen unverzüglich löschen
OLG Köln, Urteil vom 10.04.2025 – 15 U 249/24
Löschungspflicht bei erledigten Forderungen – Verstoß gegen DSGVO bei fortdauernder Speicherung

Hintergrund

Wer einmal in eine finanzielle Schieflage geraten ist, kämpft oft noch lange mit den Spätfolgen. Besonders belastend ist es, wenn Wirtschaftsauskunfteien trotz beglichener Forderungen negative Einträge weiter speichern. Das Oberlandesgericht Köln hat nun klargestellt: Erledigte Forderungen dürfen nicht jahrelang gespeichert bleiben – das verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Der Fall

Ein Verbraucher hatte drei alte Forderungen vollständig beglichen – teils bereits über zwei Jahre vor Klageerhebung. Die Auskunftei hatte diese Informationen weiterhin in ihrer Datenbank gespeichert und für Kunden abrufbar gehalten. Erst nach Ablauf der dreijährigen Speicherdauer wurde einer der Einträge gelöscht. Der Betroffene klagte auf sofortige Löschung aller erledigten Einträge, Schadensersatz und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

 

Das Landgericht hatte die Klage zunächst weitgehend abgewiesen. Das OLG Köln gab dem Kläger nun teilweise Recht – mit klaren Worten zur Rechtswidrigkeit der fortdauernden Datenspeicherung.

 

Die Entscheidung

Das Gericht stellte einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO fest und bejahte einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO:

 

Unzulässige Speicherung erledigter Forderungen: Sobald die vollständige Zahlung erfolgt ist, entfällt das berechtigte Interesse der Auskunftei an der weiteren Speicherung. Eine zusätzliche dreijährige „Sperrfrist“ ist nicht zulässig, wenn keine gesetzlichen Grundlagen existieren.

 

Maßgeblich: § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO: Die Regelung zur Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis ist als gesetzliche Wertung auf Wirtschaftsauskunfteien zu übertragen. Danach muss gelöscht werden, sobald der Gläubiger die Erfüllung meldet.

 

Keine längere Speicherdauer als im öffentlichen Register: In Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 07.12.2023 – C-26/22) ist es privaten Auskunfteien untersagt, Daten länger als im öffentlichen Schuldnerverzeichnis aufzubewahren – selbst wenn sie aus öffentlichen Quellen stammen.

 

Rechtswidrigkeit trotz Erledigungsvermerk: Auch ein zusätzlicher Hinweis, dass die Forderung erledigt sei, genügt nicht. Die Information hätte vollständig gelöscht werden müssen.

Fazit für Verbraucher und Unternehmen

Das Urteil stärkt den Datenschutz und die wirtschaftliche Rehabilitation von Verbraucherinnen und Verbrauchern:

Wer seine Schulden vollständig bezahlt, hat Anspruch auf unverzügliche Löschung negativer Einträge bei Auskunfteien – unabhängig davon, wann der Eintrag ursprünglich erfolgte.

Wirtschaftsauskunfteien dürfen sich nicht auf pauschale Speicherfristen berufen, wenn keine gesetzliche Grundlage besteht.

Ein Verstoß gegen die DSGVO kann Schadensersatzpflichten auslösen.

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Ihr Ansprechpartner

Markus Jansen

Markus Jansen