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Urteil im Zivilrecht: „Gras ist auf Golfplätzen erwartbar“ – Wenn der Rasen dem Recht die Show stiehlt

Man kennt sie: die dramatischen Geschichten vom Golfplatz. Ein Birdie verpasst, der Putter unglücklich gewählt, oder – wie im aktuellen Fall – ein knallharter Zusammenprall mit dem erbarmungslosen Grashalm des Schicksals. Die tragisch-komische Klage einer Golferin gegen ihren Stammgolfplatz hat uns gezeigt, dass nicht nur das Handicap, sondern auch die Verkehrssicherungspflichten schnell zum Stolperstein werden können. Willkommen zu einer Geschichte, die uns lehrt, dass nicht jedes Green fair ist.

Das Drama zwischen Loch 7 und 8. Im Herbst 2023 begab sich eine Golferin, nennen wir sie Frau Mulligan, auf die heimischen Fairways. Zwischen Loch 7 und 8 – eine Strecke, die selbst erfahrene Golfspieler öfters in den Rough treibt – geriet die Situation ins Rutschen. Wörtlich: Ein unschuldiger Golfwagen kippte, ein Knöchel bog sich, und Frau Mulligan fand sich mit einer knöchernen Bandausriss-Diagnose in der Klinik wieder.

 

Für die passionierte Golferin bedeutete der Unfall drei Monate Krücken-Marathon statt Hole-in-One-Safari, Physiotherapie statt Putting Green. Selbst der wohlverdiente Jahresurlaub war perdu. Mit Schmerzensgeldklage und hängendem Kopf trat sie vor das LG München – Ziel: Gerechtigkeit für den stürmischen Golfwagenabhang.

 

Gras, das Phantom des Platzes. Laut Klage lag die Schuld klar auf der Hand: Frisch gemähtes Gras habe heimtückisch am abschüssigen Weg der Unterführung gelauert und Frau Mulligan ein Bein gestellt. Der Golfplatzbetreiber allerdings hielt entschieden dagegen: Kein Gras, kein Problem. Es seien weder Mähtrupps unterwegs gewesen noch Grasreste gesichtet worden. Zwei Mitarbeitende, die der verletzten Frau geholfen hatten, schworen Stein und Bein – oder besser: Fairway und Green – dass kein Halm in der Gegend lag.

 

Das Urteil: Kein Greenkeeper als Schuldiger. Das LG München wies die Klage humorlos ab (Urteil vom 10.12.2024 – 13 O 7261/24). Die Beweislast lag auf der Seite der Golferin, doch der behauptete Unfallhergang blieb so neblig, wie ein früher Morgen auf dem Platz. Rasen? Nass? Unfall? Fehlanzeige. Zudem stellte das Gericht fest, dass ein Golfplatz naturgemäß Grasreste beherbergt – ein Risiko, das jeder Golfer akzeptieren muss. Oder wie es das Gericht sinngemäß ausdrückte: Wer sich aufs Green wagt, muss auch mit Grün rechnen.

 

Und selbst wenn der Betreiber mit einem imaginären Grasstängel erwischt worden wäre, hätte das Ergebnis kaum anders ausgesehen. Der Golferin wurde ein weit überwiegendes Mitverschulden attestiert: Hätte sie vorsichtiger navigiert, wäre der Golfwagen vielleicht nicht zum Stuntman avanciert.

 

Fazit: Höhen und Tiefen des Grün’s. Das Urteil zeigt: Auf dem Golfplatz ist nicht nur das Handicap entscheidend – sondern auch das eigene Verhalten. Verkehrssicherungspflichten enden dort, wo typische Risiken des Sports beginnen. Grün bleibt eben Grün, und manchmal ist der wahre Gegner nicht der Platzbetreiber, sondern die eigene Standfestigkeit.

 

Vielleicht sollte Frau Mulligan beim nächsten Mal über Golfschuh-Spikes nachdenken. Oder über ein Hovercraft für die steileren Wege. Eines ist sicher: Auf Golfplätzen lauert das Unvorhersehbare – manchmal in Form eines Grashalms, manchmal als Urteil des LG München. In beiden Fällen gilt: Keep calm and carry on putting!

 

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Markus Jansen

Markus Jansen