Ein negativer Schufa-Eintrag kann weitreichende Folgen haben: Der Score-Wert verschlechtert sich, Kredite werden abgelehnt oder gewünschte Verträge kommen nicht zustande. Für Betroffene ist häufig nicht nachvollziehbar, weshalb eine Forderung gemeldet wurde – insbesondere dann, wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach bestritten und noch nicht gerichtlich tituliert ist. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stärkt in solchen Fällen die Rechte der Verbraucher.
Die neue Rechtslage nach dem BGH-Urteil vom 12.05.2026 – VI ZR 375/24 (BKR 2026, 910)
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Meldung von Forderungsdaten an eine Wirtschaftsauskunftei nicht automatisch zulässig ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Übermittlung nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung gerechtfertigt und für eine verlässliche Bonitätsbewertung geeignet ist. Die Entscheidung hat insbesondere drei wesentliche Auswirkungen:
1. Anspruch auf Widerruf des Negativeintrags
Ist die Datenübermittlung rechtswidrig, kann der Betroffene die Beseitigung ihrer Folgen verlangen. Dazu gehört insbesondere der Widerruf des bei der Schufa oder einer anderen Auskunftei gespeicherten Negativeintrags. Der Bundesgerichtshof erkennt einen solchen Folgenbeseitigungsanspruch jedenfalls aus § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG an. Daneben kommen – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – auch Ansprüche unmittelbar aus der DSGVO in Betracht.
2. Bestrittene und nicht plausible Forderungen dürfen nicht ohne Weiteres gemeldet werden
Die Übermittlung personenbezogener Daten kann nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO nur rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Das setzt voraus, dass die gemeldeten Daten geeignet sind, aussagekräftige und zuverlässige Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit oder den Zahlungswillen des Betroffenen zu ermöglichen.
Bei einer nicht titulierten, bestrittenen und nicht einmal in ihrer Gesamtheit plausibel dargelegten Forderung ist dies regelmäßig problematisch. Solche Daten können eine objektive und zuverlässige Bonitätsbewertung gerade nicht gewährleisten. Eine Einmeldung ist dann nicht erforderlich und damit rechtswidrig. Maßgeblich ist dabei die DSGVO selbst – nicht allein die Frage, ob einzelne Voraussetzungen des § 31 BDSG erfüllt sind.
3. Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO
Der Bundesgerichtshof hat außerdem bestätigt, dass ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz bestehen kann. Voraussetzung ist zwar auch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, dass neben dem Datenschutzverstoß ein konkreter Schaden eingetreten ist. Eine besondere Erheblichkeits- oder Bagatellgrenze gibt es jedoch nicht.
Eine nachweisbare Verschlechterung des Schufa-Scores kann einen immateriellen Schaden darstellen, weil dadurch der wirtschaftliche Ruf des Betroffenen beeinträchtigt wird. Darüber hinaus kann bereits der Kontrollverlust über personenbezogene Daten zu berücksichtigen sein, wenn diese unrechtmäßig an eine Auskunftei übermittelt wurden und dadurch die Gefahr weiterer Übermittlungen an eine unbestimmte Zahl von Dritten entstanden ist. Ob und in welcher Höhe Schadensersatz verlangt werden kann, hängt von den konkreten Umständen und deren Nachweisbarkeit ab.
Was wir für Sie tun können
Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine rechtlich und wirtschaftlich sinnvolle Vorgehensweise. Dabei unterstützen wir Sie insbesondere bei:
• der Prüfung, ob der Schufa-Eintrag und die zugrunde liegende Datenübermittlung rechtmäßig sind, insbesondere ob die Forderung bestritten, nicht tituliert oder nicht plausibel dargelegt ist;
• der Aufforderung an das einmeldende Unternehmen und die Auskunftei, den Negativeintrag zu widerrufen und die unzutreffenden oder unrechtmäßig verarbeiteten Daten zu löschen;
• der Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO – sowohl wegen materieller Nachteile als auch wegen immaterieller Schäden;
• der außergerichtlichen Korrespondenz sowie der gerichtlichen Vertretung, wenn eine freiwillige Korrektur oder Löschung nicht erreicht werden kann.
Wichtig ist: Nicht jede bestrittene Forderung führt automatisch zu einem unzulässigen Schufa-Eintrag. Entscheidend sind unter anderem der Inhalt und die Substanz Ihres Bestreitens, der Stand der Forderung, die vorhandenen Nachweise sowie die konkreten Auswirkungen der Meldung. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann helfen, Fehler zu erkennen und weitere Nachteile zu vermeiden.
Lassen Sie Ihren Schufa-Eintrag prüfen
Wenn Sie von einem negativen Schufa-Eintrag betroffen sind und die zugrunde liegende Forderung für unberechtigt, bestritten oder nicht nachvollziehbar halten, sprechen Sie uns an. Rechtsanwalt Markus Jansen prüft Ihre rechtlichen Möglichkeiten und vertritt Ihre Interessen gegenüber dem einmeldenden Unternehmen, der Schufa und erforderlichenfalls vor Gericht.
Kontaktieren Sie uns über www.jusra.de und schildern Sie uns kurz Ihren Fall. Bitte halten Sie – soweit vorhanden – die Schufa-Auskunft, die Korrespondenz zur Forderung sowie Nachweise über abgelehnte Verträge oder Kreditanfragen bereit. So können wir die Erfolgsaussichten und die nächsten Schritte gezielt mit Ihnen besprechen.
Markus Jansen