Viele Bankkunden erleben, dass unberechtigt Geld von ihrem Konto abgebucht wird – etwa durch Phishing, gestohlene Kartendaten, einen gehackten Online-Banking-Zugang oder eine betrügerische Überweisung. Wenden sie sich an ihre Bank, erhalten sie jedoch nicht selten eine Absage: Das Kreditinstitut behauptet, der Kunde habe den Zahlungsvorgang durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht, und verweigert oder verzögert die Erstattung. Das müssen Betroffene nicht ohne Weiteres hinnehmen. Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stärkt die Position von Bankkunden erheblich. Zugleich zeigt die weitere Rechtslage, dass die konkrete Durchsetzung des Erstattungsanspruchs sorgfältig geprüft werden muss.
Die neue Rechtslage nach dem EuGH-Urteil vom 15.10.2026 – C-70/25
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang muss die Bank den abgebuchten Betrag grundsätzlich unverzüglich erstatten, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, nachdem sie von dem Vorgang Kenntnis erlangt hat oder der Kunde ihn angezeigt hat. Das gilt zunächst auch dann, wenn die Bank der Auffassung ist, der Kunde habe den Zahlungsvorgang durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht.
Die Bank muss danach grundsätzlich zunächst erstatten. Erst in einem zweiten Schritt kann sie versuchen, den Betrag vom Kunden zurückzufordern. Dafür muss sie darlegen und beweisen, dass der Kunde den nicht autorisierten Zahlungsvorgang vorsätzlich oder grob fahrlässig ermöglicht hat. Das Prozess- und – jedenfalls zunächst – das Insolvenzrisiko liegt damit nicht beim geschädigten Kunden, sondern bei der Bank. Voraussetzung ist allerdings, dass der Kunde seine Bank unverzüglich über den nicht autorisierten Zahlungsvorgang informiert.
Warum Sie dennoch anwaltliche Unterstützung brauchen
So klar die Vorgaben des EuGH auf den ersten Blick erscheinen, so offen ist, wie sie im deutschen Recht vollständig durchgesetzt werden. Banken können sich auf verschiedene rechtliche Gegenpositionen berufen, die den Erstattungsanspruch im Ergebnis erschweren oder verzögern können. Dazu gehören insbesondere:
• die sogenannte dolo-agit-Einrede nach § 242 BGB. Der Bundesgerichtshof hält es grundsätzlich für möglich, dem Erstattungsanspruch aus § 675u BGB einen eigenen Schadensersatzanspruch der Bank nach § 675v BGB entgegenzuhalte (BGH, Urteil vom 17.11.2020 – XI ZR 294/19, BKR 2021, 240, 243). Ob das Unionsrecht diesen im deutschen Recht tief verwurzelten Einwand verdrängt, ist nicht abschließend geklärt;
• die Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB. Der Bundesgerichtshof hat Banken grundsätzlich erlaubt, mit Schadensersatzansprüchen nach § 675v BGB gegen den Erstattungsanspruch des Kunden aufzurechnen (BGH, Urteil vom 24.04.2012 – XI ZR 96/11, NJW 2012, 2422, 2423);
• ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, das im Einzelfall ebenfalls in Betracht kommen kann;
• das AGB-Pfandrecht der Bank, auf das sich das Kreditinstitut unter Umständen zur Sicherung eigener Ansprüche berufen kann.
Gerade deshalb genügt es nicht, sich lediglich auf das EuGH-Urteil zu berufen. Entscheidend ist, ob der konkrete Zahlungsvorgang tatsächlich nicht autorisiert war, ob Sie Ihre Bank rechtzeitig informiert haben, ob die Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit vorliegen und ob die von der Bank geltend gemachten Gegenrechte im konkreten Fall durchgreifen. Eine pauschale Berufung auf Phishing, eine Sicherheitsverletzung oder ein angebliches Fehlverhalten des Kunden ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Was wir für Sie tun können
Wir prüfen Ihren Fall und setzen Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Bank konsequent, aber sachlich durch. Unsere Beratung und Vertretung umfasst insbesondere:
• die Prüfung Ihres Erstattungsanspruchs nach § 675u BGB und der Frage, ob der Zahlungsvorgang tatsächlich nicht autorisiert war;
• die unverzügliche außergerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegenüber der Bank unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 15.10.2026 – C-70/25;
• die Prüfung und Abwehr bankseitiger Einwendungen, insbesondere der dolo-agit-Einrede, einer Aufrechnung, eines Zurückbehaltungsrechts oder des AGB-Pfandrechts;
• die Bewertung, ob Ihnen tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann und ob die Bank diesen Vorwurf substantiiert darlegen und beweisen kann;
• die gerichtliche Durchsetzung Ihres Erstattungsanspruchs, wenn die Bank nicht freiwillig oder nicht vollständig erstattet;
• die Prüfung der Verjährung. Bei Ansprüchen aus unautorisierten Zahlungsvorgängen ist insbesondere die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung im Blick zu behalten.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung sind sämtliche Unterlagen wichtig: die Kontoauszüge, die Mitteilungen und Ablehnungsschreiben der Bank, Informationen zum Ablauf des Zahlungsvorgangs sowie der Zeitpunkt, zu dem Sie den Vorgang angezeigt haben. Je früher der Sachverhalt gesichert und rechtlich eingeordnet wird, desto besser lassen sich unnötige Verzögerungen und Beweisprobleme vermeiden.
Handeln Sie schnell
Informieren Sie Ihre Bank unverzüglich über den nicht autorisierten Zahlungsvorgang und lassen Sie Ihren Erstattungsanspruch anwaltlich prüfen. Rechtsanwalt Markus Jansen unterstützt Bankkunden bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte. Kontaktieren Sie uns über www.jusra.de.
Markus Jansen