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Tilgungszahlungen für Ehepartner: Insolvenzrechtlich anfechtbar – BGH-Urteil 2025 schafft Klarheit
Insolvenzrecht und Ehe: Wann sind Tilgungsleistungen anfechtbar?

Inhaberinnen und Inhaber von gemeinsamen Immobilienfinanzierungen sind gut beraten, die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) genau zu beachten. Nach dem Urteil vom 10.07.2025 (IX ZR 108/24) kann der Insolvenzverwalter Tilgungszahlungen, die ein insolventer Alleinverdiener auf ein gemeinsames Immobiliendarlehen leistet, nach § 134 Abs. 1 InsO gegenüber dem Ehepartner anfechten und von diesem Rückzahlung verlangen – jedenfalls insoweit, als dies der Vermögensbildung des Ehegatten dient.

Unterscheidung zwischen Tilgung und Zinsen

Die Wertung des BGH ist eindeutig:

Tilgungsleistungen sind als unentgeltliche Leistungen zugunsten des Partners einzuordnen, soweit diese direkt dessen Vermögensanteil erhöhen, etwa durch Entlastung bei der Immobilienfinanzierung. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Gesamtschuldnerausgleich vereinbart wurde oder ob andere eheliche Leistungen, wie Haushaltsführung oder Kinderbetreuung, erbracht werden. Diese sind nach § 1360 BGB Bestandteil der Unterhaltspflicht, begründen aber keinen ausgleichspflichtigen Vermögensaufbau.

Im Gegensatz dazu sind Zinszahlungen regelmäßig vom Anfechtungsrecht ausgenommen. Sie dienen unmittelbar der Befriedigung des Wohnbedarfs der Familie und werden als Entgelt im Rahmen des Familienunterhalts angesehen. Der BGH stellt klar: Nur die Tilgung bildet unentgeltliche Vermögensvorteile für den Ehegatten, nicht jedoch die Zinsen, welche mit dem laufenden Lebensunterhalt vergleichbar sind.

Gläubigerbenachteiligung und Anfechtung nach § 134 InsO

Tilgungsleistungen in den letzten vier Jahren vor Insolvenzantrag, die ausschließlich der Vermögensbildung des Ehepartners dienen, gelten als gläubigerbenachteiligend und sind nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Der Insolvenzverwalter kann daher solche Zahlungen vom nicht insolventen Ehepartner, der daraus einen Vorteil zieht, in die Insolvenzmasse zurückfordern.

Familienunterhalt schließt Vermögensaufbau nicht ein

Der Bundesgerichtshof betonte, dass der Familienunterhalt gemäß §§ 1360, 1360a BGB die zum Lebensbedarf der Familie erforderlichen Leistungen umfasst, nicht jedoch den Vermögensaufbau eines Ehegatten durch die Übernahme der Tilgung für Immobilienkredite.

Ebenso bleibt der Hinweis auf den Gesamtschuldnerausgleich ohne Erfolg, wenn der Alleinverdiener von vorneherein die alleinige Darlehensverpflichtung übernommen hat. Ein Ausgleichsanspruch besteht dann nicht.

Praxisrelevanz für Ehegatten und Immobilienbesitzer

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für Ehepaare mit gemeinsamer Immobilienfinanzierung, insbesondere dann, wenn nur ein Ehepartner das Darlehen tatsächlich bedient. Kommt es zur Insolvenz, drohen dem nicht insolventen Partner erhebliche Rückforderungen.

Fazit: Ehegatten, die gemeinsam Immobilienfinanzierungen eingehen, sollten die eigenen Vereinbarungen – insbesondere hinsichtlich der Tilgungsleistungen – im Lichte der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung überprüfen und ggf. gestaltend anpassen lassen.

Ihr Ansprechpartner bei insolvenzrechtlicher Anfechtung und familienrechtlicher Absicherung

Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht berate und vertrete ich Sie umfassend in sämtlichen insolvenzrechtlichen und familienrechtlichen Fragen rund um gemeinsame Darlehen und Anfechtungsansprüche.

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Markus Jansen

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