Im Bereich des Kreditgeschäfts bestehen erhebliche strafrechtliche Risiken, sowohl für Kreditnehmer als auch für Mitarbeitende und Verantwortliche von Kreditinstituten. Besonders relevant ist hierbei der Straftatbestand des Kreditbetrugs gemäß § 265b StGB.
1. Kreditbetrug – Tatbestand und Voraussetzungen
Kreditbetrug liegt nach § 265b Abs. 1 StGB vor, wenn im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung eines Kredits für ein Unternehmen unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorgelegt oder entsprechende Angaben gemacht werden, die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Kreditentscheidung erheblich sind. Auch das Verschweigen einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann strafbar sein.
Kreditbegriff im Strafrecht
Wesentlich ist, dass der strafrechtliche Kreditbegriff nicht deckungsgleich mit dem zivilrechtlichen ist. § 265b Abs. 3 Nr. 2 StGB definiert Kredite weit: Erfasst sind sämtliche Gelddarlehen, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen. Ausgenommen sind hingegen beispielsweise die Verwahrung von Sicherheiten oder gesellschaftsrechtliche Beteiligungen.
Unternehmensbegriff
Der Kredit muss für einen Betrieb oder ein Unternehmen im Sinne von § 265b Abs. 3 Nr. 1 StGB beantragt werden. Erfasst werden Unternehmen jeder Branche, sofern sie nach Art und Umfang eine kaufmännische Organisation erfordern. Nicht ausreichend ist etwa die bloße Privatperson als Kreditnehmer.
2. Tathandlungen des Kreditbetrugs
Der Straftatbestand wird insbesondere durch folgende Handlungen erfüllt:
Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen (z.B. Bilanzen, Jahresabschlüsse, Vermögensübersichten)
Schriftlich falsche oder unvollständige Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen
Verschweigen erheblicher Verschlechterungen der wirtschaftlichen Lage beim Kreditantrag, bei Verlängerung oder Erhöhung des Kredits
Die Angaben müssen dabei objektiv geeignet sein, die Chancen auf Kreditvergabe zu verbessern. Nach herrschender Meinung genügt der bedingte Vorsatz hinsichtlich der Tathandlungen – eine Bereicherungsabsicht, wie beim Betrug nach § 263 StGB, ist nicht erforderlich.
Während der Kreditlaufzeit besteht grundsätzlich keine strafrechtliche Pflicht zur Mitteilung nachträglicher negativer Entwicklungen, sofern diese nicht im Zusammenhang mit einer Krediterhöhung oder -verlängerung relevant werden.
3. Abgrenzung zu anderen Delikten
Wird ein Privatkredit durch falsche Angaben erlangt, scheidet eine Strafbarkeit nach § 265b StGB regelmäßig aus – es kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges (§§ 263, 22, 23 StGB) in Betracht.
Kommt es im Zusammenhang mit dem Kreditbetrug zu einem vollendeten Vermögensschaden, tritt § 265b StGB im Konkurrenzverhältnis hinter den (versuchten) Betrug gemäß § 263 StGB zurück. Die praktische Bedeutung des Kreditbetrugs ist daher eingeschränkt und konzentriert sich auf Fälle, in denen ein nachweisbarer Betrug nicht zweifelsfrei vorliegt.
4. Fazit und Praxishinweis
Das Kreditgeschäft birgt erhebliche strafrechtliche Risiken, insbesondere im Hinblick auf Pflichtverletzungen und Täuschungshandlungen im Rahmen der Kreditantragsstellung. Für Unternehmen und Kreditinstitute empfiehlt sich daher ein hohes Maß an Transparenz und die sorgfältige Prüfung der wirtschaftlichen Unterlagen vor Einreichung beim Kreditgeber. Im Zweifelsfall sollte eine rechtliche Beratung eingeholt werden – nicht zuletzt zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen.
Für weitergehende Fragen zum Kreditbetrug, zur Criminal Compliance oder zu sonstigen strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich über www.jusra.de.
Markus Jansen