zur Übersicht

Schuldbeitritt im Unternehmensdarlehen: Wann liegt ein Verbrauchergeschäft vor?
Fachberatung im Bank- und Gesellschaftsrecht bei Geschäftsführer-Haftung und Kreditverträgen

Schuldbeitritt eines Geschäftsführers – Unternehmer oder Verbraucher?

Im Bankrecht und Gesellschaftsrecht ist die Frage von zentraler Bedeutung, unter welchen Umständen der Schuldbeitritt eines Geschäftsführers oder Alleingesellschafters einer Gesellschaft zu einem Darlehensvertrag als Verbrauchergeschäft eingeordnet werden kann. Aktuelle Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 29.04.2025, Az. 6 U 139/24) unter Berufung auf den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 26.07.2022, XI ZR 483/21) schaffen hier für Kreditnehmer und Banken gleichermaßen Rechtssicherheit.

Kern der Rechtsprechung:

Tritt der Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzende oder Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft einem Firmenkredit als zusätzlicher Schuldner bei, wird dieser Schuldbeitritt im Regelfall nicht als Verbrauchervertrag gewertet. Entscheidend ist, dass diese persönliche Haftungsübernahme hauptsächlich im Interesse des Unternehmens und nicht als eigenständige Willenserklärung der Privatperson erfolgt. Dies gilt speziell für sog. Ein-Mann-Gesellschaften oder Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, bei der der Geschäftsleiter zugleich wirtschaftlicher Eigentümer ist.

Folgen für die Bank- und Unternehmerpraxis

Für die Praxis bedeutet dies:

Die Haftungsübernahme des Geschäftsführers oder Gesellschafters für Firmenverbindlichkeiten ist der gewerblichen Sphäre zuzuordnen.

Ein Widerruf des Schuldbeitritts als „Verbraucher“ nach §§ 355 BGB ist in diesen Fällen regelmäßig ausgeschlossen.

Die strengen Anforderungen zur Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit, wie sie im Bereich der Mithaftung naher Angehöriger bestehen, sind hier nicht übertragbar.

Banken und Kreditgeber können berechtigt verlangen, dass die für das Unternehmen wirtschaftlich Verantwortlichen persönlich haften, ohne dass hierdurch Verbraucherschutzmechanismen unnötig ausgeweitet werden.

Praxis-Tipp für Geschäftsleiter:

Übernehmen Sie als Alleingesellschafter oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft die persönliche Mithaftung für Unternehmensdarlehen, so gilt diese Verpflichtung grundsätzlich als unternehmerische Entscheidung. Ein Widerruf aus Verbraucherschutzgründen ist in diesen Fällen regelmäßig ausgeschlossen. Lassen Sie sich vor Eingehung einer solchen Haftungsübernahme umfassend rechtlich beraten, um Risiken zu minimieren und Ihre Position zu stärken.

Ihr Experte für Bank- und Gesellschaftsrecht:

Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht berate und vertrete ich Geschäftsleiter, Gesellschafter und Unternehmen bei allen Fragen rund um Schuldbeitritt, Geschäftsführerhaftung und Verbraucherschutz im Kreditrecht. Vertrauen Sie auf fundierte Expertise bei Vertragsgestaltung, Haftungsrisiken und Verhandlungen mit Banken.

 

 

Kontaktieren Sie mich für eine persönliche Beratung und rechtliche Klärung Ihrer individuellen Situation im Bereich Schuldbeitritt und Unternehmensfinanzierung!

 

 

 

Rufen Sie uns an  (0 21 31) 66 20 20

Ihr Ansprechpartner

Markus Jansen

Markus Jansen