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Regressansprüche eines Gesellschafters als wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen gleichstehende Forderungen
BGH, Urteil vom 10.07.2025 – IX ZR 189/24

Leitsatz und Kernaussage

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar, dass Regressansprüche eines Gesellschafters, die aufgrund der Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers entstehen, wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellte Forderungen im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO darstellen. Unerheblich ist insoweit – anders als bei Forderungen aus einem Austauschgeschäft zwischen Gesellschaft und Gesellschafter –, ob die daraus hervorgehende Forderung vom Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft ausdrücklich gestundet oder "stehen gelassen" wird. Sofern hingegen ein Anspruch auf Auslagenerstattung im Rahmen eines Austauschverhältnisses besteht, liegt eine Gleichstellung mit einem Gesellschafterdarlehen nur dann vor, wenn der Gesellschafter seinen Erstattungsanspruch faktisch oder rechtlich stundet.

Sachverhalt

Über das Vermögen einer GmbH wurde nach Eigenantrag Insolvenz eröffnet. Der Beklagte war Gesellschafter und zeitweise Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Im Zeitraum kurz vor Insolvenzeröffnung ließ sich der Beklagte von der Gesellschaft insgesamt rund 6.900 € rückerstatten. Die Zahlungen wurden als „Rückzahlung“ auf dem Kontoauszug deklariert oder namentlich zugeordnet. Nach Darstellung des Beklagten handelte es sich teilweise um Nachzahlungen fälligen Geschäftsführergehalts, im Übrigen um die Erstattung von für die Gesellschaft getätigten Auslagen.

Der Insolvenzverwalter beantragte die Rückzahlung dieser Beträge unter Berufung auf die Insolvenzanfechtung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO), mit der Begründung, es handele sich um Zahlungen auf wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen gleichstehende Forderungen.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; auf Revision teilte der BGH diese Bewertung jedoch nur zum Teil.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigt, dass Regressansprüche eines Gesellschafters, die dadurch entstehen, dass der Gesellschafter einen Gesellschaftsgläubiger befriedigt und im Gegenzug einen Rückerstattungsanspruch gegen die Gesellschaft erwirbt, insolvenzrechtlich wie ein Gesellschafterdarlehen zu behandeln sind. Entscheidend ist die wirtschaftliche Funktion: Stellt der Gesellschafter der Gesellschaft – sei es durch direkte Zahlung oder durch Befriedigung eines Dritten – vorübergehend finanzielle Mittel zur Verfügung, so handelt es sich unabhängig von Form oder Bezeichnung um eine darlehensgleiche Forderung mit nachrangiger Befriedigung im Insolvenzverfahren (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO).

Anders hingegen, wenn zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ein Austauschgeschäft besteht – etwa wenn der Gesellschafter im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags Ansprüche auf Vergütung oder Erstattung hat. Solche Ansprüche werden erst dann insolvenzrechtlich nachrangig, wenn und soweit sie vom Gesellschafter rechtlich oder tatsächlich gestundet werden. Allein die Erstattungsfähigkeit von dem Gesellschafter getätigter Auslagen begründet noch keine wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen gleichstehende Forderung i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

Im konkreten Fall konnte daher nicht in allen Überweisungen eine Anfechtbarkeit als Zahlung auf darlehensgleiche Forderungen bejaht werden. Nur hinsichtlich der verspäteten Gehaltszahlungen bestätigte der BGH die Anfechtbarkeit.

Bedeutung für die Praxis

Mit dieser Entscheidung konkretisiert der BGH die insolvenzrechtliche Behandlung von Gesellschafterforderungen weiter. Für Gesellschaften und deren Berater bietet das Urteil praxisrelevante Klarstellungen, mit denen sich Risiken im Hinblick auf mögliche Rückforderungsansprüche im Insolvenzfall besser einschätzen lassen:

Erstattungsansprüche wegen Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten durch den Gesellschafter sind regelhaft nachrangig und anfechtbar, ohne dass es auf eine ausdrückliche Stundung ankommt.

Auslagen- und Vergütungsansprüche im Rahmen eines Austauschgeschäfts sind nur dann nachrangig, wenn sie vom Gesellschafter stehen gelassen oder gestundet wurden.

Fazit

Das Urteil des BGH vom 10.07.2025 (IX ZR 189/24) ist für die Abgrenzung von Gesellschafterdarlehen und sonstigen Gesellschafterforderungen im Insolvenzrecht von erheblicher Bedeutung. Gesellschaften, Geschäftsführer und ihre Berater sind gut beraten, Zahlungsflüsse und deren vertragliche Grundlage sorgfältig zu dokumentieren, um spätere Auseinandersetzungen im Insolvenzfall zu vermeiden.

 

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Markus Jansen

Markus Jansen