zur Übersicht

Rechtliche Beratung bei Prämiensparverträgen mit Sparkassen: BGH-Urteil bringt Klärung

Prämiensparverträge: Streit um Zinsberechnung und Kündigungsmöglichkeiten

Seit Jahren sorgt die Ausgestaltung von Prämiensparverträgen der Sparkassen für erhebliche rechtliche Unsicherheiten – insbesondere hinsichtlich der Zinsberechnung und der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Sparkasse solche Verträge kündigen darf. Mit Urteil vom 23.09.2025 (XI ZR 29/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entscheidende Klarheit geschaffen:

Nachforderung von Zinsen – Verjährung erst ab Vertragsende

Der BGH stellt klar: Ansprüche auf Nachberechnung und Nachzahlung von Zinsen aus Prämiensparverträgen verjähren erst ab dem wirksamen Vertragsende. Dies bedeutet, dass auch langjährig sparende Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Ansprüche auf Zinsnachzahlungen grundsätzlich über einen langen Zeitraum durchsetzen können.

Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten

Besonders relevant ist dabei die Entscheidung zu Verträgen, die eine Laufzeit von 99 Jahren vorsehen. Hier gilt: Während der Vertragslaufzeit steht der Sparkasse kein ordentliches Kündigungsrecht zu – auch nicht nach Erreichen der höchsten Prämienstufe.

Rechtliche Ausgangslage und Streitigkeiten

Ursprung der Streitigkeiten war die variable Verzinsung und die oft unklaren Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen ab den 1990er Jahren. Verbraucherschutzverbände bemängelten über Jahre, dass die Sparkassen die Zinsen zu niedrig berechnen und somit erhebliche Nachteile für die Sparer entstehen.

Musterfeststellungsklage: Zinsklauseln und Referenzzins

Im Rahmen einer Musterfeststellungsklage wurde insbesondere gefordert, die Unwirksamkeit der Zinsklauseln festgestellt und einen transparenten Referenzzins festgelegt zu bekommen. Außerdem klärten die Gerichte, dass neue Kündigungsklauseln grundsätzlich auch durch konkludentes Verhalten anerkannt werden können; eine ausdrückliche Zustimmung ist nicht zwingend erforderlich.

Zinsberechnung nach der sogenannten „Verhältnismethode“

Der BGH folgte der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) und stellte klar, dass die Berechnung der variablen Zinsen nach der Verhältnismethode erfolgen muss. Hierbei bleibt das Verhältnis zwischen Vertragszins und Referenzzins gewahrt. Ein negativer Vertragszins ist rechtlich ausgeschlossen.

Einheitliche Fälligkeit und Verjährung

Sparen und Zinsen: Alle Ansprüche – auf Kapital, gutgeschriebene und nachträglich berechnete Zinsen – fallen erst mit Vertragsbeendigung in die Verjährung. Verbraucherinnen und Verbraucher haben somit ausreichend Zeit, ihre Rechte gegenüber der Sparkasse geltend zu machen.

hr Ansprechpartner bei Prämiensparverträgen und Sparkassenstreitigkeiten

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht unterstütze ich Sie professionell bei sämtlichen rechtlichen Fragen rund um Prämiensparverträge mit Sparkassen – von der Prüfung der Vertragsklauseln über die Durchsetzung von Zinsnachforderungen bis zur rechtlichen Begleitung bei Kündigungsstreitigkeiten.

Kompetente Beratung – aktuelle Rechtsprechung – individuelle Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Vereinbaren Sie jetzt eine Beratung und lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen.

Rufen Sie uns an  (0 21 31) 66 20 20

Ihr Ansprechpartner

Markus Jansen

Markus Jansen