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OLG München v. 27.7.2026 – 19 U 3066/24 e: Haftung des vollstreckenden Gläubigers nach § 717 Abs. 2 ZPO für Kreditschäden

Leitsatz: Die Haftung des „voreilig“ vollstreckenden Gläubigers nach § 717 Abs. 2 ZPO beruht auf dem Grundsatz, dass ein Gläubiger, der aus einem noch nicht endgültig rechtsbeständigen Titel die Vollstreckung betreibt, dies auf eigene Gefahr unternimmt und deshalb die Folgen zu tragen hat, wenn der Vollstreckungstitel im Ergebnis keinen Bestand hat. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden folgt nicht daraus, dass der Vollstreckungsschuldner die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen verweigert oder einen konkreten Vergleichsvorschlag ablehnt.

Einleitung

Die Entscheidung des OLG München konkretisiert die verschuldensunabhängige Haftung des Vollstreckungsgläubigers nach § 717 Abs. 2 ZPO. Sie ist für die Praxis der Zwangsvollstreckung aus vorläufig vollstreckbaren Titeln besonders bedeutsam, weil sie die Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten zur Abwendung der Vollstreckung sowie die Grenzen eines Mitverschuldenseinwands herausarbeitet.

Sachverhalt

Der Kläger verlangte von seinem Halbbruder, dem Beklagten, Schadensersatz nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Beklagte hatte aus zwei vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteilen des LG München II die Zwangsvollstreckung betrieben; beide Titel wurden später aufgehoben.

Das Landgericht sprach dem Kläger rund 187.000 € von beantragten rund 293.000 € zu. Erfasst waren insbesondere Kosten der Zwangsverwaltung von rund 38.000 €, Kosten einer Prozessbürgschaft von rund 12.000 €, Rechtsanwaltsgebühren von rund 63.000 € sowie Zinsen für ein Privatdarlehen bei der Lebensgefährtin des Klägers. Das Darlehen über rund 1,3 Mio. € hatte der Kläger zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung und damit zur Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgenommen; der vereinbarte Zinssatz betrug 9 % p.a., woraus ein geltend gemachter Kreditschaden von rund 148.000 € resultierte.

Anspruchsmindernd berücksichtigte das Landgericht die Aufrechnung des Beklagten mit Aufwendungsersatzansprüchen von rund 76.000 €. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg.

Entscheidungsgründe

Das OLG München bejahte eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach. § 717 Abs. 2 ZPO begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung: Wer aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel vollstreckt, handelt auf eigene Gefahr und hat die Nachteile zu ersetzen, die entstehen, wenn der Titel später keinen Bestand hat.

Ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB verneinte das Gericht. Die Weigerung des Vollstreckungsschuldners, Vergleichsverhandlungen aufzunehmen, Vergleichsangebote anzunehmen oder eine freiwillige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu akzeptieren, begründet grundsätzlich keinen anspruchsmindernden Mitverursachungsbeitrag. Ein Mitverschuldensvorwurf kommt lediglich in extremen Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei einer ernsthaften Androhung der Vernichtung von Vollstreckungsgegenständen. Der pauschale und vage Vorwurf, Vermögen werde „beiseitegeschafft“, genügt hierfür nicht.

Auch Kreditschäden können dem Grunde nach von § 717 Abs. 2 ZPO erfasst sein. Kosten eines zur Finanzierung einer Sicherheitsleistung aufgenommenen Kredits sind ersatzfähig, wenn ein verständiger Mensch in der Lage des Geschädigten die Kreditaufnahme zur Abwendung der Zwangsvollstreckung für geboten halten durfte.

Der Höhe nach reduzierte das OLG den Kreditschaden jedoch. Den vereinbarten Zinssatz von 9 % p.a. hielt es für überhöht und schätzte den erstattungsfähigen Zinssatz gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 6,88 % p.a. Dadurch verringerte sich der ersatzfähige Kreditschaden von rund 148.000 € auf rund 113.000 €. Der Geschädigte muss im Rahmen von § 254 Abs. 2 BGB darauf achten, keine unnötig teure Finanzierung zu wählen; eine umfassende Markterkundung wird von ihm allerdings nicht verlangt.

Praxishinweis

Vollstreckungsgläubiger sollten das Risiko einer Vollstreckung aus vorläufig vollstreckbaren Titeln sorgfältig bewerten. § 717 Abs. 2 ZPO erfasst nicht nur unmittelbare Vollstreckungsfolgen, sondern kann auch Kreditschäden des Schuldners einschließen. Vollstreckungsschuldner müssen sich grundsätzlich nicht auf Vergleichsangebote verweisen lassen; bei der Beschaffung einer Sicherheit haben sie jedoch auf wirtschaftlich vertretbare, marktübliche Kreditkonditionen zu achten.

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