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OLG: Keine Berufung auf Haftungsausschluss beim Hausverkauf bei arglistiger Täuschung

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass sich ein Hausverkäufer nicht auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen kann, wenn er arglistig verschwiegen hat, dass mehrere Wände im Haus feucht sind und er auch noch Maßnahmen ergriffen hat, um diese feuchten Stellen zu verbergen.

Die Parteien schlossen im Juli 2012 einen Kaufvertrag über ein Hausgrundstück in Emden. Nachdem der Käufer in das Haus einzog, bemerkte er insbesondere im Wohnzimmer feuchte Stellen. Diese waren bei der Besichtigung des Gebäudes nicht zu erkennen gewesen. Ein gerichtlicher Sachverständiger stellte im Prozess fest, dass das Gebäude im Boden- und Sockelaufbau so feucht war, dass man es nicht bzw. nur eingeschränkt bewohnen könne. Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, d.h. die Rückzahlung des Kaufpreises von 125.000 Euro gegen Rückgabe des Grundstücks und die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 16.000 Euro. Der Verkäufer verwies auf den im notariellen Vertrag vereinbarten Haftungsausschluss und lehnte beides ab.
Das LG Aurich hatte dem Verkäufer Recht gegeben.

Das OLG Oldenburg hat auf die Berufung des Käufers das Urteil des Landgerichts geändert und den Verkäufer zur Zahlung von Schadensersatz und zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann der Verkäufer sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, weil er arglistig gehandelt hat. Er habe von der Feuchtigkeit im Bereich des Wohnzimmers und eines weiteren Zimmers gewusst und hätte den Käufer darüber aufklären müssen. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass nicht zuletzt an den Wänden dieser Zimmer hinter der Tapete Alufolie aufgebracht worden war. Durch diese Maßnahme sollte, so der Sachverständige, das Feuchtigkeitsbild beseitigt werden. Während die Mauer dahinter feucht bleibe, zeige die Tapete davor erst dann Feuchtigkeitserscheinungen, wenn die Folie nicht mehr dicht halte. Der Verkäufer hatte eingeräumt, lediglich im Bereich des Schornsteins und der Wirtschaftsküche Alufolie aufgebracht zu haben. Es sei aber nicht glaubwürdig, dass er von der im Übrigen verwendeten Folie keine Kenntnis gehabt habe. Der Verkäufer habe das Haus bereits seit 1958 bewohnt. Er habe ein Bild zur Akte gereicht, das eine Wand bei Renovierungsarbeiten zeigte. Die Wand sei mit einer Zeitung beklebt gewesen. Dieses Zeitungsblatt habe erkennen lassen, dass es nach dem Jahr 2000 gedruckt worden sei, voraussichtlich im Jahr 2004 oder 2009. Wenn der Verkäufer aber in dieser Zeit die Wände neu tapeziert habe, so habe ihm nach Ansicht des Oberlandesgerichtes die Verwendung der Alufolie und die Feuchtigkeit an den Wänden aufgefallen sein müssen. Zumal der Sachverständige zuvor erklärt habe, dass Alufolien erst in den 1970er Jahren zur Bekämpfung des Feuchtigkeitsbildes verwendet worden waren und der Kläger nicht erklärt habe, dass danach noch Umbauarbeiten ohne ihn stattgefunden hätten. Neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit der Rückzahlung des Kaufpreises müsse der Verkäufer jetzt auch die Maklerkosten, die Grunderwerbsteuer und die Kosten für einen Privatsachverständigen dem Käufer erstatten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.02.2015, AZ. 1 U 129/13

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Jens Schulte-Bromby, LL.M.

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