06. Februar 2025
Das OLG Frankfurt hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) die gesetzlich vorgeschriebene notarielle Beglaubigung einer Anfechtungserklärung zur Erbausschlagung nicht ersetzen kann. Damit erteilte das Gericht dem Verfahrensbevollmächtigten des Erben eine kostspielige Lektion in Sachen Formvorschriften.
Hintergrund des Falls
Ein Erbe hatte die Erbschaft für sich und seinen minderjährigen Sohn ausgeschlagen, da er von einer Überschuldung des Nachlasses ausging. Später stellte sich jedoch heraus, dass eine Pflegegeldnachzahlung in Höhe von rund 18.800 Euro die finanzielle Lage des Nachlasses erheblich verbesserte. Daraufhin erklärte der Erbe die Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung über seinen Anwalt mittels beA und legte eine beglaubigte Vollmacht nach.
Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag des Sohnes mit der Begründung zurück, dass die Anfechtungserklärung nicht den Anforderungen des § 1945 Abs. 1 BGB entsprach, da sie nicht in öffentlich beglaubigter Form abgegeben wurde. Dagegen legte der Erbe Beschwerde ein, die das OLG Frankfurt jedoch ebenfalls zurückwies.
Entscheidungsgründe des OLG Frankfurt
1. Formvorschriften der Anfechtungserklärung
Nach § 1955 BGB gelten für die Anfechtung einer Erbausschlagung die gleichen Formvorschriften wie für die Ausschlagung selbst (§ 1945 Abs. 1 BGB). Eine wirksame Anfechtung kann daher nur entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.
Das OLG betonte, dass sowohl die Vollmacht zur Vertretung bei der Anfechtung als auch die Anfechtungserklärung selbst öffentlich beglaubigt sein müssen. Die Beglaubigung der Vollmacht allein reiche nicht aus, da sie lediglich dokumentiere, dass der Vertretene eine Vertretung wollte. Die Beglaubigung der Erklärung hingegen stelle sicher, dass die Identität des Erklärenden und der Inhalt der Erklärung rechtssicher festgehalten werden.
2. Anfechtungserklärung per beA nicht ausreichend
Das OLG stellte weiterhin klar, dass die Einreichung der Anfechtungserklärung über das beA keine öffentliche Beglaubigung ersetzt. Das beA gewährleiste lediglich, dass ein Schriftsatz sicher und authentisch von einem bestimmten Anwalt übermittelt wird und nach § 130a Abs. 3 ZPO eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzen kann. Die öffentliche Beglaubigung durch einen Notar erfülle jedoch eine höhere Nachweisfunktion, da sie die Identität des Unterzeichners prüfe und die Erklärung beurkunde.
Zudem habe der Gesetzgeber explizit vorgesehen, dass elektronische Erklärungen notariell beglaubigt werden können (§ 40a BeurkG). Wenn das beA als gleichwertig zur öffentlichen Beglaubigung angesehen worden wäre, hätte dies gesetzlich geregelt werden müssen, was nicht der Fall sei.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt deutlich, dass trotz der Digitalisierung der Anwaltskommunikation durch das beA traditionelle Formvorschriften weiterhin uneingeschränkt gelten. Insbesondere bei der Anfechtung einer Erbausschlagung ist der Gang zum Notar oder zur Notarin unumgänglich.
Anwälte sollten ihre Mandanten rechtzeitig auf die strengen Formvorschriften hinweisen und diese konsequent einhalten, um kostenintensive Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Markus Jansen