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OLG Frankfurt a.M. v. 31.10.2025 – 20 W 194/25: Handelsregister – Gesellschaft kann Eintragung ihres Firmennamens in Versalien fordern

Leitsatz
Die Registereintragung eines Firmennamens ohne Übernahme der von der Gesellschaft verwendeten Schreibweise in Versalien kann ermessensfehlerhaft sein. Das Registergericht wurde zur Korrektur angewiesen.

Sachverhalt

Die beschwerdeführende GmbH & Co. KG wandte sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr gewählten Schreibweise in Versalien dort lediglich mit einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Die persönlich haftende Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, wurde hingegen korrekt in Versalien eingetragen.

Das Amtsgericht – Registergericht – lehnte die vom Notar erbetene Korrektur ab. Es verwies darauf, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme und das Registergericht nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden sei.

Auf die Beschwerde der Gesellschaft wies das OLG Frankfurt a.M. das Amtsgericht an, die beantragte Berichtigung der Schreibweise vorzunehmen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Entscheidungsgründe

I. Grundsätze zur Eintragung der Firmenschreibweise

Die bloße besondere Schreibweise oder grafische Gestaltung hat grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz. Entsprechend besteht im Ausgangspunkt kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise oder grafischen Gestaltung. Das Registergericht kann insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.

II. Ermessensfehler im vorliegenden Fall

Im konkreten Fall entsprach die Eintragung in der vom Amtsgericht gewählten Fassung jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Gericht hatte nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt:

1. Widersprüchliche Eintragung

Unberücksichtigt geblieben war bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin derselben Gesellschaft in der korrekten Schreibweise (Versalien) im Register eingetragen wurde.

2. Automatisierte Datenübernahme

Handelsregisterdaten werden von Banken-, KYC- und ERP-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Die einmal verlautbarte Schreibweise wird in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Die Annahme des Amtsgerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig" wählen, ist daher nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen kann die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogene Schreibweise nicht geändert werden, so dass es der Gesellschaft gerade nicht freisteht, eine andere als die vom Registergericht vorgenommene Schreibweise im maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.

3. Neue Anforderungen beim Zahlungsverkehr

Banken müssen seit Oktober 2025 bei Überweisungen Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen. Stimmen Name und IBAN nicht überein, gibt die Bank eine Warnmeldung aus oder führt die Überweisung nicht aus, was zu erheblichen Zahlungsverzögerungen führen kann. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Schreibweise lassen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.

4. Keine entgegenstehenden Gründe

Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragte Schreibweise sprachen, waren nicht ersichtlich.

Praxishinweis

Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Sie berücksichtigt erstmals die technische Realität des modernen Geschäftsverkehrs, in dem Handelsregisterdaten automatisiert in zahlreiche Systeme übernommen werden. Unternehmen sollten bei der Anmeldung zum Handelsregister auf die korrekte Schreibweise ihrer Firma achten und gegebenenfalls eine Korrektur beantragen, wenn das Registergericht von der gewählten Schreibweise abweicht.

Besonders relevant ist die Entscheidung vor dem Hintergrund der seit Oktober 2025 geltenden Pflicht der Banken zum Abgleich von Name und IBAN. Eine fehlerhafte Eintragung der Firmenschreibweise kann zu praktischen Schwierigkeiten im Zahlungsverkehr führen.

Bei bereits eingetragenen Gesellschaften empfiehlt sich eine Überprüfung der Handelsregistereintragung und gegebenenfalls die Stellung eines Berichtigungsantrags, sofern die Schreibweise nicht der gewählten Firmenbezeichnung entspricht.

Fundstelle: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 31.10.2025 – 20 W 194/25 (nicht anfechtbar)

 

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Markus Jansen

Markus Jansen