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Neues zu „AGB & CO“: Wirksamkeit der Einbindung von AGB durch QR-Code und Internetadresse

In einem aktuellen Urteil des Landgerichts Lübeck (Urteil vom 07.12.2023, Aktenzeichen 14 S1923) wurde die Frage behandelt, ob die Bereitstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über einen QR-Code und eine Internetadresse eine wirksame Einbindung dieser in den Vertragsprozess darstellt.

Gemäß § 305 Abs. 2 BGB müssen AGB dem Vertragspartner beim Vertragsabschluss explizit angezeigt werden und es muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. In dem vom Gericht entschiedenen Fall, ging es um die Bezahlung eines Gutachters nach einem Verkehrsunfall, wobei die Honorarberechnung auf einer speziell hinterlegten Honorartabelle basierte.

Das Gericht stellte fest, dass die physische Einsichtnahme in die Geschäftsstelle des Sachverständigenbüros nicht zumutbar sei, insbesondere wenn die Beauftragung oft fernmündlich erfolgt. Im Gegensatz dazu bieten die Bereitstellung eines QR-Codes und die Angabe einer Internetadresse, auf der die Honorartabelle abrufbar ist, den Vertragspartnern eine zumutbare Möglichkeit, Kenntnis von den AGB zu nehmen. Die meisten Kunden besitzen heutzutage ein Smartphone und können die Informationen leicht digital abrufen.

Das Gericht erkannte auch an, dass es Personen ohne Internetzugang gibt, jedoch entschied es, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung des § 305 Abs. 2 BGB bewusst einen gewissen Kreis von Verbrauchern ausschließen kann, solange die Mehrheit der Kunden zumutbar Zugang zu den Informationen hat.

Dieses Urteil bestätigt, dass die digitale Bereitstellung von AGB über QR-Codes und Internetadressen eine wirksame Methode sein kann, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, und verdeutlicht die fortschreitende Digitalisierung im Rechtsverkehr.

 

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Markus Jansen

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