Ein kreativer Blick auf einen juristischen Streitfall
In der unverwechselbaren Welt der „James Bond“-Filme hat die Figur „Miss Moneypenny“ viele Fans und einen festen Platz im popkulturellen Gedächtnis gefunden. Am 25. September 2025 wird diese charmante Sekretärin des MI6 jedoch nicht auf Leinwand, sondern vor dem Bundesgerichtshof (I ZR 219/24) im Rampenlicht stehen – und diesmal dreht sich alles um Recht und Schutz statt um Martini und Geheimnisse.
Was steht zur Entscheidung?
Die zentrale Frage: Genießt die Filmfigur „Miss Moneypenny“ Werktitelschutz nach deutschem Markenrecht? Oder anders formuliert: Kann ein Charakter aus 25 Kino-Abenteuern der „James Bond“-Reihe als rechtlich geschützter Werktitel gelten, oder bleibt sie bloß ein sympathisches Bindeglied zwischen Bond, M und dem Zuschauer?
Figuren zwischen Fantasie und Paragraphen
Die Klägerin, welche die Nutzungsrechte an den Filmen hält, sieht in „Miss Moneypenny“ ein eigenständiges, schutzwürdiges Werk. Ihr Ziel: Die Verwendung des Namens „MONEYPENNY“ bzw. „MY MONEYPENNY“ durch Dienstleister für Sekretariatsservices sowie als Marke und Domain durch die Beklagten soll untersagt und gelöscht werden. Der Markenname wird nämlich seit einiger Zeit für moderne Assistenzdienste in Deutschland genutzt – ein Transfer von Film zu Büroservice, mit dem die Klägerin denkbar unglücklich ist.
Richterliche Kreativität: Was macht eine Filmfigur zum Werktitel?
Bislang sahen die Gerichte in Hamburg keinen Werktitelschutz für „Miss Moneypenny“. Ihre Begründung: Titelschutz für Figuren setzt eine gewisse Eigenständigkeit, Bekanntheit und – künstlerisch gesprochen – ein „Eigenleben“ voraus, das sich vom Gesamtwerk ablöst. Optisch und charakterlich soll die Figur klar umrissen und individualisiert sein. Gerade letzteres, so die Richter, fehle „Miss Moneypenny“: Sie bleibt die stets pflichtbewusste, aber unscharf gezeichnete Sekretärin im Schatten von Bond und M. Reicht das für einen gesetzlich geschützten Werktitel?
Recht und Kunst – eine Liaison mit Fallstricken
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfte weit über den Fall „Moneypenny“ hinaus Bedeutung haben. Sie tangiert die Frage, wie kreativ und einzigartig eine Figur sein muss, um das Schutzschild des Markenrechts zu erhalten. Roman- und Filmfiguren wandern längst nicht mehr nur durchs Kino, sondern auch durch unsere Dienstleistungswelt, als Marken, Domains und Unternehmensnamen.
Interessant bleibt, ob künftig kreativ gestaltete Sekretärinnen, Detektive oder Raumfahrer mit einer solchen Individualität ausgestattet sind, dass sie aus dem Schatten ihrer Werke treten. Wird „Miss Moneypenny“ dazu gehören? Oder bleibt sie – ganz wie im Film – diskret und unaufdringlich im Hintergrund der Rechtsprechung?
Ihr Ansprechpartner für Marken- und Urheberrecht
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht verfolge ich diese Entwicklung mit Interesse und stehe Ihnen für Fragen rund um Marken-, Titelschutz und urheberrechtliche Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Markus Jansen – Ihr Fachanwalt für Handels-, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht. Recht kann auch kreativ sein!
Markus Jansen