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Allgemeines Zivilrecht -- Mal ein anderer Fall:
Wie ich Birkenstocks berühmt gemacht habe - und was der BGH dazu sagt

Schon in der Schule wurde ich für meine Birkenstock-Sandalen ausgelacht. Damals galten sie als das ultimative Symbol deutscher Spießigkeit, als Gesundheitslatschen ohne Stil. Doch ich blieb standhaft und trug sie weiter. Heute sind sie ein weltweites Statussymbol, von Hollywood bis Tokio gefeiert. Zufall? Oder habe ich sie schlicht berühmt gemacht? Nun ja, das wird die Geschichte entscheiden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings eine andere Entscheidung getroffen: Kunst sind sie trotzdem nicht.

Birkenstock verliert vor dem BGH

Birkenstock wollte seine legendären Modelle als Werke der angewandten Kunst geschützt sehen und verklagte Konkurrenten, die vermeintlich zu ähnliche Sandalen anboten. Doch der BGH entschied nun, dass die beliebten Schuhe nicht die notwendige "Gestaltungshöhe" erreichen, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen (Urteil vom 20.02.2025 - I ZR 16/24). Sie sind funktional, sie sind praktisch - aber eben keine Kunst.

 

Kein Urheberrecht für Klassiker

Klar, Birkenstock-Sandalen sind ein Design-Klassiker. Doch der BGH argumentierte, dass ihr Design stark von funktionalen Anforderungen geprägt sei. Auch wenn die Kombination aus breiten Riemen, Schnallen und ergonomischem Fußbett ikonisch ist, reicht das nicht aus, um sie urheberrechtlich zu schützen. Anders als etwa Bauhaus-Möbel oder Porsche-Sportwagen fehlt ihnen die nötige künstlerische Gestaltungshöhe.

 

Fazit: Mode ist kein Urheberrecht

Birkenstock bleibt also ein Symbol für Komfort und Stil, aber kein geschütztes Kunstwerk. Ich persönlich sehe das gelassen - meine Sandalen haben sowieso schon einen legendären Status erreicht. Und das ganz ohne BGH-Urteil!

 

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Markus Jansen

Markus Jansen