Genossenschaftsbanken stehen regelmäßig vor der Herausforderung, Kontoverbindungen mit Kunden zu beenden, die zugleich Mitglieder der Genossenschaft sind. Die ordentliche Kündigung nach Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken ist zwar grundsätzlich möglich. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt jedoch, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls, die Vorbereitung der Kündigung und die Dokumentation ihrer Ursachen erhebliche Bedeutung haben können. Eine fehlerhafte oder unzureichend vorbereitete Kündigung birgt vermeidbare Prozessrisiken. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung unterstützt Ihre Bank dabei, Kündigungsentscheidungen rechtlich belastbar vorzubereiten und sachgerecht umzusetzen.
Die aktuelle Rechtslage
1. Grundsatz: Ordentliche Kündigung auch gegenüber Mitgliedern möglich
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.10.2024 – XI ZR 50/23, WM 2024, 2184, klargestellt, dass Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken grundsätzlich auch dann wirksam ist, wenn die kündigende Bank eine Genossenschaftsbank und der betroffene Kunde zugleich Mitglied der Genossenschaft ist. Die Kontoverbindung beruht nach der Rechtsprechung auf einer vertraglichen Grundlage. Sie ist von der Mitgliedschaft und den kooperationsrechtlichen Beziehungen innerhalb der Genossenschaft zu unterscheiden.
Genossenschaftsbanken sind damit grundsätzlich als Privatbanken von der Privatautonomie geschützt. Die ordentliche Kündigung einer Kontoverbindung setzt daher im Ausgangspunkt nicht voraus, dass der Bankkunde in jedem Fall ein konkreter Rechtsgrund mitgeteilt wird. Dies unterscheidet die Rechtslage von derjenigen bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen, deren Kündigungsrecht nach Nr. 26 AGB-Sparkassen grundsätzlich an das Vorliegen eines sachlichen Grundes geknüpft ist.
2. Grenze des Kündigungsrechts: Treuwidrigkeit nach § 242 BGB
Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist jedoch nicht grenzenlos. Seine Ausübung kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen und deshalb treuwidrig sein. Ein besonderes Risiko besteht insbesondere dann, wenn die Bank ohne jeden sachlichen Grund nach freiem Belieben die Voraussetzung dafür schaffen will, ein Mitglied wegen der Nichtnutzung des Geschäftsbetriebs aus der Genossenschaft auszuschließen.
Treuwidrigkeit kann außerdem in Betracht kommen, wenn die Bank selbst die Zerrüttung der Geschäftsbeziehung verursacht oder maßgeblich herbeigeführt hat und anschließend gerade diese Zerrüttung zur Begründung der Kündigung heranzieht. Entscheidend ist daher nicht allein, ob ein sachlicher Grund im Kündigungsschreiben genannt wird. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände, die Vorgeschichte der Geschäftsbeziehung, das Verhalten beider Seiten und die Frage, wer die für die Kündigung angeführte Situation zu verantworten hat.
3. Warnendes Beispiel: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.05.2026 – 17 U 94/25
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat diese Grenzen mit Urteil vom 06.05.2026 – 17 U 94/25 konkretisiert. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Genossenschaftsbank das Konto einer 75-jährigen, aufgrund gesundheitlicher und altersbedingter Einschränkungen pflegebedürftigen Kundin und Genossenschaftsmitglieds ordentlich gekündigt. Das OLG Frankfurt sah die Kündigung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls als treuwidrig und damit unwirksam an, weil ausschließlich die Bank die Ursache für die Zerrüttung der Geschäftsbeziehung gesetzt und herbeigeführt hatte. Zustimmung zu dieser Entscheidung findet sich unter anderem bei Schinkels, WuB 2026, 267 ff., sowie Schultheis, ZIP 2026, 2214.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Gerichte bei Kündigungen gegenüber Genossenschaftsmitgliedern genau prüfen können, wer die Verantwortung für die Entwicklung der Geschäftsbeziehung trägt. Sie bedeutet jedoch nicht, dass jede Kündigung ohne ausdrücklich benannten sachlichen Grund unwirksam wäre. Eine solche Gleichsetzung von Genossenschaftsbanken mit Sparkassen würde dem Grundsatz der Privatautonomie nicht gerecht.
4. Handlungsempfehlung: Kündigungen sorgfältig vorbereiten und dokumentieren
Für die Praxis empfiehlt es sich, geplante Kontokündigungen frühzeitig rechtlich zu prüfen und die maßgeblichen Tatsachen nachvollziehbar zu dokumentieren. Soweit sachliche Gründe vorliegen, sollten diese – abhängig von den Umständen des Einzelfalls und der rechtlichen Strategie – sorgfältig aufgearbeitet und in der Kommunikation mit dem Kunden angemessen berücksichtigt werden. Dabei kann es etwa auf wiederholte Pflichtverletzungen, eine nachhaltige Zerrüttung der Geschäftsbeziehung, aufsichtsrechtliche Anforderungen oder erhöhte Risiken der Geldwäsche beziehungsweise Terrorismusfinanzierung ankommen.
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 15.10.2024 – XI ZR 50/23 eine Kündigung auch dann als wirksam angesehen, wenn sie zugleich den Ausschluss des Mitglieds aus der Genossenschaft vorbereiten konnte, sofern ein sachlicher Anlass – dort insbesondere eine durch das Verhalten des Kunden verursachte Zerrüttung der Geschäftsbeziehung – vorlag. Auch das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 11.12.2024 – 14 W 23/24, BeckRS 2024, 51260, einen sachlichen Grund im Zusammenhang mit einem erhöhten Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bejaht.
Unsere Beratungsleistungen für Ihre Bank
Wir beraten Vorstände, Rechtsabteilungen und verantwortliche Mitarbeiter von Genossenschaftsbanken bei der rechtssicheren Vorbereitung und Umsetzung von Kontokündigungen. Unsere Unterstützung umfasst insbesondere:
• die rechtliche Prüfung und Vorbereitung geplanter Kontokündigungen gegenüber Genossenschaftsmitgliedern;
• die Aufarbeitung, Dokumentation und rechtliche Absicherung sachlicher Kündigungsgründe;
• die Beratung zur Vermeidung von Treuwidrigkeitseinwänden und widersprüchlichem Verhalten;
• die Begleitung des Kündigungsprozesses einschließlich etwaiger Genossenschaftsausschlussverfahren;
• die Prozessvertretung bei einer gerichtlichen Anfechtung der Kündigung durch das Mitglied;
• die Schulung von Bankmitarbeitern zu den aktuellen rechtlichen Anforderungen und einer konsistenten praktischen Umsetzung.
Im Mittelpunkt steht eine einzelfallbezogene Prüfung: Welche vertraglichen und tatsächlichen Grundlagen bestehen? Wie ist die Kommunikation mit dem Kunden verlaufen? Liegen dokumentierte Pflichtverletzungen, Compliance- oder Geldwäscherisiken vor? Besteht ein Zusammenhang zwischen Kontokündigung und einem möglichen Ausschluss aus der Genossenschaft? Und ist die beabsichtigte Vorgehensweise in sich schlüssig und gegenüber einem Gericht nachvollziehbar?
Kündigungen rechtssicher vorbereiten
Eine rechtlich belastbare Kündigung beginnt nicht erst mit dem Kündigungsschreiben. Entscheidend sind eine klare Entscheidungsgrundlage, eine vollständige Sachverhaltsdokumentation und eine auf den Einzelfall abgestimmte Kommunikation. Lassen Sie die geplante Kündigung und – soweit relevant – das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft frühzeitig prüfen. So können Ihre Bank und die handelnden Verantwortlichen die bestehenden Gestaltungsspielräume nutzen und unnötige Prozessrisiken vermeiden.
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Markus Jansen über www.jusra.de. Wir unterstützen Ihre Genossenschaftsbank dabei, Kontokündigungen gegenüber Mitgliedern rechtssicher vorzubereiten, Risiken frühzeitig zu erkennen und Ihre Interessen erforderlichenfalls auch im gerichtlichen Verfahren durchzusetzen.
Markus Jansen