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Kontoguthaben-Auszahlung an Testamentsvollstrecker

Legitimation im Bankverkehr rechtssicher nachweisen
Von Markus Jansen, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht

Wann darf die Bank ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen?

Die Auszahlung von Nachlasskonten an Testamentsvollstrecker ist für alle Beteiligten ein sensibles Thema: Testamentsvollstrecker benötigen zügigen Zugriff, Erben erwarten eine ordnungsgemäße Verwaltung und Kreditinstitute müssen vermeiden, an die falsche Person zu leisten. Das Urteil des LG Stuttgart vom 30.07.2026 (7 O 240/23, BeckRS 2026, 17854) zeigt praxisnah, welche Anforderungen an den Nachweis der Verfügungsbefugnis gestellt werden dürfen.

Der Fall: komplexer Nachlass, hohes Risiko

Die klagenden Testamentsvollstrecker verlangten von einer Sparkasse die Auszahlung eines zum Nachlass gehörenden Kontoguthabens. Sie legten jedoch kein Testamentsvollstreckerzeugnis vor. Die Sparkasse verweigerte die Auszahlung – nach Auffassung des Gerichts zu Recht. Ausschlaggebend waren die besonderen Umstände: ein eigenhändiges Testament, eine unklare Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung, mehrere letztwillige Verfügungen und Erbverträge, Fragen zur Zuständigkeit des Nachlassgerichts sowie ein wirtschaftliches Risiko von mehr als 60 Mio. EUR.

Keine starre Form – aber klare Legitimation

Ein Testamentsvollstrecker muss seine Amtsstellung gegenüber einer Bank nicht ausnahmslos durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nachweisen. In einfach gelagerten Fällen können Testament, Eröffnungsniederschrift und Annahmebestätigung genügen. Entscheidend ist jedoch stets, ob die Verfügungsbefugnis mit der im Bankverkehr erforderlichen Eindeutigkeit feststeht.

Bestehen nur abstrakte Zweifel, darf ein Kreditinstitut nicht ohne Weiteres ein Zeugnis verlangen. Konkrete und nachvollziehbar begründete Unklarheiten können dies dagegen rechtfertigen. Gerade bei widersprüchlichen oder mehreren Verfügungen von Todes wegen, ungeklärten Reichweiten des Amts oder hohen Beträgen ist die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses regelmäßig der rechtssichere Weg. Die Bank muss nicht an die Stelle des Nachlassgerichts treten und dessen Prüfungsaufgaben übernehmen.

Bedeutung für Testamentsvollstrecker, Erben und Institute

Eine unzutreffende Legitimationsprüfung kann erhebliche Folgen haben. Leistet eine Bank an eine nicht verfügungsbefugte Person, drohen Risiken einer erneuten Inanspruchnahme; relevant sind insbesondere § 362 BGB und § 675u Satz 2 BGB. Das Testamentsvollstreckerzeugnis bietet daher die größte Sicherheit (§ 2368 Satz 2 i. V. m. §§ 2366, 2367 BGB). Ein pauschaler, allein auf Allgemeine Geschäftsbedingungen gestützter Anspruch der Bank auf dessen Vorlage besteht allerdings nicht; dies hat der BGH bereits für vergleichbare Konstellationen klargestellt (XI ZR 401/12).

Für Testamentsvollstrecker empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem Kreditinstitut und – bei komplexen Nachlässen – die rechtzeitige Beantragung eines Zeugnisses. Erben profitieren von klaren Zuständigkeiten und einer nachvollziehbaren Nachlassabwicklung. Banken und Sparkassen sollten ihre Prüfung dokumentieren und zwischen einfachen Standardfällen und risikobehafteten Sonderkonstellationen unterscheiden.

Unsere Beratung für Ihre sichere Nachlassabwicklung

JUSRA berät Testamentsvollstrecker, Erben, Banken und Sparkassen an der Schnittstelle von Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht. Markus Jansen unterstützt Sie bei der Beurteilung von Legitimationsunterlagen, der Kommunikation mit Kreditinstituten und der rechtssicheren Gestaltung der nächsten Schritte. Kontaktieren Sie uns für eine fundierte und praxisorientierte Beratung.

 

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