Gerichte haben inzwischen klargestellt: Rechtsanwälte müssen Schriftsätze, die mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt wurden, sorgfältig prüfen. Wer erfundene Fundstellen, verfälschte Urteilsinhalte oder unzutreffende Tatsachen ungeprüft übernimmt, kann seine anwaltlichen Pflichten verletzen und für daraus entstehende Schäden haften.
Die Kanzlei jusra.de berät und vertritt Mandanten, die durch einen fehlerhaften KI-Einsatz ihres früheren Rechtsanwalts Nachteile erlitten haben. Wir prüfen, ob ein belastbarer Anspruch auf Schadensersatz besteht und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.
Wann liegt eine Pflichtverletzung vor?
Der Einsatz von KI ist für sich genommen kein Fehler. Anwaltliche Recherche und die Vorbereitung von Schriftsätzen dürfen durch moderne technische Hilfsmittel unterstützt werden. Entscheidend ist jedoch, dass der verantwortliche Rechtsanwalt die Ergebnisse eigenständig kontrolliert. Dazu gehört insbesondere, Rechtsprechungszitate, Fundstellen, gesetzliche Verweise und Tatsachenangaben anhand verlässlicher Originalquellen zu überprüfen. Eine bloße Plausibilitätskontrolle genügt nicht.
Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 20.11.2025 (17 WF 144/25) klargestellt, dass Rechtsanwälte KI-gestützte Schriftsätze insbesondere auf sogenannte Halluzinationen prüfen müssen. Gemeint sind Inhalte, die überzeugend klingen, tatsächlich aber erfunden oder inhaltlich verfälscht sind. Diese Prüfpflicht folgt unter anderem aus § 43 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der eine gewissenhafte Berufsausübung verlangt. Auch das Amtsgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 02.07.2025 (Az. 312 F 130/25) darauf hingewiesen, dass die bewusste Verbreitung erfundener Zitate gegen § 43a Abs. 3 BRAO verstoßen kann.
Für den Inhalt eines eingereichten Schriftsatzes bleibt der unterzeichnende Rechtsanwalt voll verantwortlich. Die Einschaltung eines KI-Systems entlastet ihn ebenso wenig wie die Delegation einer Aufgabe an eine menschliche Hilfsperson, deren Arbeit nicht ausreichend kontrolliert wird. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen anwaltlicher Sorgfalt, wie sie etwa der Bundesgerichtshof (BGH) im Beschluss vom 10.03.1993 (VIII ZB 1/93) und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a. M.) im Beschluss vom 14.04.2022 (9 U 84/21) hervorgehoben haben. Rechtliche Grundlage eines Schadensersatzanspruchs können insbesondere §§ 280 Abs. 1, 611, 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein. Der Anwaltsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter.
Wann entsteht ein Schaden?
Ein ersatzfähiger Schaden kann entstehen, wenn ein Gericht einen entscheidenden Vortrag wegen nachgewiesener Unwahrheiten nicht berücksichtigt, zusätzliche Kosten festsetzt oder ein Verfahren durch unbrauchbare Ausführungen verzögert und erschwert wird. Auch ein erfolgloses Rechtsmittel, eine ungünstige gerichtliche Entscheidung oder der Verlust eines Prozesses können auf einer Pflichtverletzung beruhen, wenn das Verfahren bei zutreffendem und sorgfältig belegtem Vortrag voraussichtlich anders ausgegangen wäre.
Beweisrechtlich ist besonders wichtig, ob sich die Fehler des früheren Schriftsatzes konkret nachweisen lassen. Steht fest, dass ein Zitat falsch oder eine Fundstelle nicht existent war, kann dies die Darlegung der Pflichtverletzung erheblich erleichtern. Für die haftungsausfüllende Kausalität, also den Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden, gelten Beweiserleichterungen nach § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO). Darauf hat etwa das Oberlandesgericht Stuttgart im Urteil vom 17.01.2017 (12 U 196/15) hingewiesen. Hinzukommen kann die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens: Es ist zu prüfen, wie Sie sich bei einer richtigen anwaltlichen Beratung oder einem korrekten Prozessvortrag voraussichtlich verhalten hätten.
Was wir für Sie tun
Die Kanzlei jusra.de prüft zunächst, ob eine beweisbare Pflichtverletzung vorliegt und ob daraus ein kausal verursachter Schaden entstanden ist. Dafür analysieren wir die Schriftsätze und Anlagen Ihres früheren Rechtsanwalts, überprüfen zitierte Entscheidungen und Fundstellen und vergleichen den eingereichten Vortrag mit den tatsächlichen Verfahrensunterlagen. So lässt sich einschätzen, ob es sich um einen folgenlosen Fehler oder um einen haftungsrechtlich relevanten Vorgang handelt.
Wir bewerten das Haftungspotenzial, klären mögliche Schadenspositionen und bereiten die Durchsetzung Ihres Schadensersatzanspruchs gegenüber dem früheren Anwalt und gegebenenfalls dessen Berufshaftpflichtversicherung vor. Fachanwalt Markus Jansen ist als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht mit komplexen Haftungs- und Schadensfragen vertraut. Gerade wenn wirtschaftliche Zusammenhänge, umfangreiche Akten oder schwierige Beweisfragen eine Rolle spielen, kommt es auf eine strukturierte und sorgfältige Prüfung an.
Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihr früherer Rechtsanwalt KI-generierte Inhalte ungeprüft in Ihr Verfahren übernommen hat, sollten Sie die Unterlagen frühzeitig fachkundig prüfen lassen. Sprechen Sie uns an – vertraulich und unverbindlich.
Verjährung beachten
Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren grundsätzlich nach § 195 in Verbindung mit § 199 BGB innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der maßgeblichen Umstände. Wer zu lange wartet, riskiert den Verlust seiner Ansprüche. Handeln Sie daher frühzeitig und sichern Sie relevante Schriftsätze, Entscheidungen und sonstige Unterlagen.
Markus Jansen