Kernaussagen der Entscheidung
Der II. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 5.5.2026 zwei praxisrelevante Grundsätze bekräftigt und präzisiert:
1. Die Einladung einer GmbH-Gesellschafterin zur Gesellschafterversammlung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass ihrem Geschäftsführer die Ladung einer anderen Gesellschaft zugeht, deren Geschäftsführer er ebenfalls ist. Eine bloße faktische Kenntniserlangung genügt den formalen Ladungsanforderungen des § 51 Abs. 1 GmbHG nicht.
2. Der Grundsatz der im Außenverhältnis unbeschränkbaren Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers (§ 37 Abs. 2 GmbHG) findet keine Anwendung auf den Rechtsverkehr mit einer GmbH, die von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrscht wird. Satzungsmäßige Zustimmungsvorbehalte entfalten in dieser Konstellation unmittelbare Außenwirkung.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für die gesellschaftsrechtliche Beratung in mehrfacher Hinsicht von erheblicher Tragweite:
A. Formstrenge bei der Ladung
Wer eine GmbH-Gesellschafterversammlung einberuft, muss jede einzelne Gesellschafterin gesondert und formgerecht laden – auch dann, wenn deren Geschäftsführer über eine andere Gesellschaft bereits Kenntnis von der Versammlung erlangt hat. Die Personenidentität auf Geschäftsführerebene ersetzt die ordnungsgemäße Ladung nicht. Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des gefassten Beschlusses.
B. Durchbrechung des § 37 Abs. 2 GmbHG bei beherrschten Gesellschaften
Der BGH zieht die Linie konsequent weiter: Nicht nur im unmittelbaren Rechtsverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, sondern auch bei Geschäften mit einer vom Gesellschafter vollständig beherrschten GmbH wirken interne Vertretungsbeschränkungen im Außenverhältnis. Ein ohne den erforderlichen Gesellschafterbeschluss abgeschlossener Vertrag ist in diesen Fällen schwebend unwirksam – mit allen Konsequenzen für bereits erbrachte Leistungen.
C. Konsequenzen für Prozessfinanzierungsverträge
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Prozessfinanzierungsverträge, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, bei entsprechender Satzungsgestaltung der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Fehlt diese, droht die schwebende Unwirksamkeit – selbst bei befreiter Vertretung nach § 181 BGB.
Handlungsempfehlung
Geschäftsführer und ihre Berater sollten bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen penibel darauf achten, dass jede Gesellschafterin individuell und unter ihrer eigenen Firma formgerecht geladen wird. Bei Geschäften mit nahestehenden oder beherrschten Gesellschaften ist stets zu prüfen, ob satzungsmäßige Zustimmungsvorbehalte bestehen – deren Missachtung kann auch gegenüber dem Vertragspartner durchschlagen.
Markus Jansen