Wenn ein Verkäufer eines Hauses arglistig täuscht und Schäden verschweigt, dann hat er auch der Makler keinen Anspruch auf die Maklerprovision. Das Landgericht Frankfurt Oder (AZ: 12 O 236/14) hat dazu im Januar 2016 eine entsprechende Entscheidung gefällt und die Klage eines Maklers abgewiesen. Hintergrund waren verschwiegene Feuchtigkeitsschäden in einem Haus. Die Käufer traten nach Kenntnisnahme vom Vertrag zurück und verweigerten die Provisionsleistung. Grundsatz der Entscheidung: Ist der Kaufvertrag rechtswirksam anfechtbar, dann ist es auch der Maklervertrag. Das Gericht machte auch deutlich, dass in diesem Fall auch kein Unterschied zwischen Anfechtung und Rücktritt des Hauptvertrages gemacht würde - eine nachgewiesene arglistige Täuschung verhindert Makleransprüche an den Käufer.
Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht in Neuss, wundert sich immer wieder, warum solche Fälle überhaupt vor Gericht landen: "Das Urteil steht erwartungsgemäß natürlich im Einklang mit der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Schulte-Bromby rät streitenden Parteien, grundsätzlich vor der Klage eine realistische Bewertung der gesetzlichen Möglichkeiten vorzunehmen.: "Es war nicht zu erwarten, dass das Landgericht Frankfurt oder Entscheidungen des Bundesgerichtshofes übergeht, wenn es nicht grundsätzlich neue oder andere Aspekte gibt, die für die Zahlungspflicht sprechen!" Das war im aktuellen Fall nicht gegeben, sogar die Wirksamkeit der Anfechtung war erwiesen.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.