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Kein Nachbesserungsanspruch für unfähigen Tättowierer

Bei einem fehlerhaften Tattoo ist ein Nachbesserungsanspruch des Auftragnehmers gegen den Willen des Auftraggebers ausgeschlossen. Dies hat das OLG Hamm entschieden. Das Gericht begründet seine - gut nachvollziehbare -  Entscheidung wie folgt:

„Unzumutbar ist eine Nacherfüllung dann, wenn aus der maßgeblichen objektiven Sicht des Auftragnehmers das Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung nachhaltig erschüttert ist. Dies ist hier angesichts des Gewichts der festgestellten Mängel zu bejahen.

Sowohl im Hinblick auf die schon unter fachlichen Gesichtspunkten verfehlte Arbeitsweise (Stechen in zu tiefe Hautschichten) als auch unter Berücksichtigung der gestalterischen Mängel ist es objektiv einsichtig und nachvollziehbar, dass die Klägerin das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Beklagten verloren hat. Da es um Arbeiten geht, deren Duldung für Sie mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen mit sich bringen kann, kommt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu. Die Folgen eines erfolglosen Nachbesserungsversuchs, die bei anderen Werken in der Regel überschaubar sind, können hier gravierend sein. Verständliche Bedenken gegen Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers sind daher bei Tätowierungsarbeiten eher als bei anderen Werken geeignet, die Nachbesserungsverweigerung zu rechtfertigen."

OLG Hamm Beschluss AZ I -12 U 151/13

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Jens Schulte-Bromby, LL.M.

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