Das in einem Tank befindliche Heizöl gilt als Zubehör (§ 97 BGB) des Grundstücks gilt und wird mit dem Grundstückskauf mitgekauft. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Braunschweig hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Kaufvertragsparteien darüber, ob das im Tank befindliche Heizöl - immerhin 22.000 Liter - mitverkauft wurde oder nicht.
Das Landgericht Braunschweig begründet die Entscheidung damit, dass das Heizöl zwar im notariellen Kaufvertrag keine Erwähnung gefunden habe. Das Heizöl sei aber gemäß § 311 c BGB vom Kaufvertrag mit umfasst worden, weil es als Zubehör im Sinne des § 97 BGB anzusehen sei. Das auf dem verkauften Grundstück lagernde Heizöl erfüllt nach Auffassung der Kammer als Brennstoff gegenüber den Wohnhäusern eine dienende Funktion im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Bei dem Verkauf eines Hausgrundstücks wird es oftmals versäumt, eine klare Regelung im Hinblick auf noch vorhandene Brennstoffvorräte zu regeln. Dies kann - wie die Entscheidung zeigt - nachteilige Auswirkungen für den Verkäufer haben.
RA Schulte-Bromby, LL.M.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.