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Grobe Fahrlässigkeit im Onlinebanking: Aktuelle Rechtsprechung des BGH und praktische Konsequenzen für Bankkunden
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – Ihr Ansprechpartner für Bankrecht in allen Fragen des Onlinebanking

Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit im Onlinebanking?

Gerade im Bereich des Onlinebankings wird von Bankkunden äußerste Sorgfalt verlangt, wenn es um den Schutz ihrer Zugangsdaten und Sicherheitsmerkmale geht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 22.07.2025 (Az. XI ZR 107/24) wegweisend klargestellt: Gibt ein Bankkunde im Rahmen eines Social-Engineering-Angriffs oder sog. Call-ID-Spoofings seine TAN-Nummern an Betrüger weiter, liegt im Regelfall grobe Fahrlässigkeit vor (§ 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Folge: Der Kunde haftet grundsätzlich für den gesamten Schaden, der durch einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang entstanden ist.

Die Entscheidung im Detail: Haftung trotz fehlender Aufrechnung

Dem BGH zufolge muss der Zahlungsdienstleister noch nicht einmal eine explizite Aufrechnung erklären. Der Zahlungsdienstleister kann die Erfüllung des Anspruchs des Geschädigten – also des Bankkunden – nach Maßgabe von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einfach verweigern, wenn ihm ein Schadensersatzanspruch wegen grober Fahrlässigkeit zusteht. Dies stärkt die Position der Banken in solchen Fällen erheblich.

Kein Augenblicksversagen bei Weitergabe von TANs

Der BGH hat weiterhin klargestellt, dass sich Bankkunden in solchen Konstellationen nicht auf ein sog. Augenblicksversagen berufen können. Die Weitergabe von TANs im Rahmen eines Telefonats ist nach ständiger Rechtsprechung und bei klaren Warnhinweisen seitens der Bank so schwerwiegend, dass sie als grob fahrlässig eingestuft wird.

Ausschluss der Haftung: Starke Kundenauthentifizierung im Fokus

Wichtig für Bankkunden: Nach § 675v Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB ist eine Haftung ausgeschlossen, wenn die Bank keine starke Kundenauthentifizierung im Sinne von § 1 Abs. 24 ZKG verlangt. Der BGH hat jedoch entschieden, dass dieser Ausschlussgrund einen unmittelbaren Bezug zur Transaktion haben muss und nicht schon bei fehlender starker Authentifizierung beim Log-In greift.

Ihr Mehrwert: Kompetente Beratung im Bankrecht

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verfüge ich über jahrelange Erfahrung in der rechtlichen Begleitung von Geschädigten und Banken rund um das Thema grobe Fahrlässigkeit im Onlinebanking. Ich berate Sie zu allen Aspekten der Haftung, prüfe Schadensersatzansprüche und vertrete Sie im Schadensfall kompetent gegenüber Banken und Zahlungsdienstleistern.

Setzen Sie auf fundierte Expertise, wenn es um die Themen grobe Fahrlässigkeit, Onlinebanking und Bankrecht geht. Kontaktieren Sie mich für eine persönliche Beratung!

Tipp für Mandanten:

Bewahren Sie Ihre Zugangsdaten und TANs stets sicher auf und geben Sie niemals persönliche Sicherheitsmerkmale am Telefon oder online an Dritte weiter. Bei Unsicherheiten oder betrügerischen Anrufen: Kontaktieren Sie Ihre Bank oder einen spezialisierten Rechtsanwalt für Bankrecht.

 

 

 

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Ihr Ansprechpartner

Markus Jansen

Markus Jansen