zur Übersicht

FG Köln v. 10.9.2025 – 3 K 194/23: Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen dem persönlichen Steuersatz

Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin im Wege des sog. Krypto-Lending unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Sachverhalt

Im Streitjahr 2020 erzielte der Kläger Einkünfte aus der vorübergehenden entgeltlichen Nutzungsüberlassung des Kryptowerts Bitcoin im Wege des sog. Krypto-Lending. Dabei stellte er Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung.

Das Finanzamt behandelte diese Vergütung als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Dieser begehrte jedoch die Anwendung des – in seinem Fall günstigeren – Abgeltungssteuersatzes i.H.v. 25 % gem. § 32d EStG. Der Kläger war der Ansicht, die Einkünfte aus dem Verleihen der Krypto-Währung Bitcoin seien abweichend von den Angaben in der Steuererklärung und den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 10.5.2022 (BStBl. I 2022, 668) sowie vom 6.3.2025 (BStBl. I 2025, 658) den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen.

Das FG Köln wies die Klage ab, ließ jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zu. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. VIII R 23/25 anhängig.

Entscheidungsgründe

I. Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Das Finanzamt hatte zu Recht angenommen, dass der Kläger durch das streitbefangene Bitcoin-Lending Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und nicht aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt hatte.

1. Kryptowerte sind keine Kapitalforderungen

Beim Krypto-Lending werden keine Kapitalforderungen, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sind, überlassen. Zwar werden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Maßgeblich ist jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen. Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Senats – jedenfalls im Streitjahr 2020 – Kryptowerte in Form von Bitcoins noch nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren.

2. Keine erweiternde Auslegung des Begriffs der Kapitalforderung

Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwingt nach Überzeugung des Senats nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG hat mit dem Begriff der sonstigen Kapitalforderungen jeder Art Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen, die möglicherweise vor dem Hintergrund der Entwicklung der Kryptowerte wie Bitcoin als zu eng empfunden werden können. Dies kann das tragende Motiv für eine extensivere Auslegung des Gesetzes bilden.

Dabei darf jedoch nicht die Grenze zu einer gleichsam uferlosen und von den bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht mehr gedeckten Rechtsfortbildung überschritten werden. Die Notwendigkeit zu einer solchen Rechtsfortbildung sah der Senat im Streitfall nicht als gegeben an, zumal mit der Regelung des § 22 Nr. 3 EStG ein subsidiärer Besteuerungstatbestand zur Verfügung steht, sodass auch keine gleichheitswidrige Besteuerungslücke entsteht.

II. Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG

Die Erträge aus dem Bitcoin-Lending sind daher als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren und unterliegen dem persönlichen Steuersatz des Klägers.

III. Zulassung der Revision

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, welcher Einkunftsart Erträge aus dem Krypto-Lending zuzuordnen sind.

Praxishinweis

Die Entscheidung des FG Köln hat erhebliche Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Krypto-Lending-Aktivitäten. Steuerpflichtige, die Erträge aus dem Verleihen von Kryptowährungen erzielen, müssen diese mit ihrem persönlichen Steuersatz und nicht mit dem pauschalen Abgeltungssteuersatz von 25 % versteuern. Dies kann bei höheren Einkommen zu einer deutlich höheren Steuerbelastung führen.

Die Entscheidung entspricht der Verwaltungsauffassung, wie sie in den BMF-Schreiben vom 10.5.2022 und 6.3.2025 niedergelegt ist. Ob der BFH dieser Auffassung folgen wird, bleibt abzuwarten. Das anhängige Revisionsverfahren (Az. VIII R 23/25) wird hier Klarheit schaffen.

Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten Steuerpflichtige, die Krypto-Lending betreiben, ihre Steuererklärungen entsprechend der Verwaltungsauffassung abgeben, können jedoch unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren eine Aussetzung der Vollziehung oder ein Ruhen des Verfahrens beantragen, sofern dies im Einzelfall vorteilhaft erscheint.

Zu beachten ist, dass die rechtliche Einordnung von Kryptowerten als Zahlungsmittel fortlaufenden Entwicklungen unterliegt. Die vom FG Köln für das Streitjahr 2020 getroffene Feststellung, dass Bitcoins noch kein allgemeinverbindlich akzeptiertes Zahlungsmittel darstellten, könnte für spätere Veranlagungszeiträume anders zu beurteilen sein.

Fundstelle: FG Köln, Urt. v. 10.9.2025 – 3 K 194/23 (Revision zugelassen)

Anhängiges Revisionsverfahren: BFH – VIII R 23/25

 

Rufen Sie uns an  (0 21 31) 66 20 20

Ihr Ansprechpartner

Markus Jansen

Markus Jansen