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Erwerb von Miteigentum durch Minderjährige

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 18.04.2024 – V ZB 51/23
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 18. April 2024 (V ZB 51/23) klargestellt, dass der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen rechtlich vorteilhaft ist (§ 107 BGB).

Übertragung von Grundstücken auf Minderjährige

Möchte ein Elternteil einen Miteigentumsanteil an einem ihm gehörenden, weder vermieteten noch verpachteten Grundstück auf sein minderjähriges Kind übertragen, so muss die Auflassung, die im Namen des Minderjährigen durch die Eltern erklärt wird, nicht durch einen Ergänzungspfleger genehmigt werden. Dies bestätigt der Senat und verweist auf seinen früheren Beschluss vom 25. November 2004 (V ZB 13/04, BGHZ 161, 170).

Details der Entscheidung

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Beschluss des Kammergerichts vom 8. August 2023 aufgehoben wird, soweit die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schöneberg – Grundbuchamt – vom 2. Januar 2023 zurückgewiesen wurde. Das Grundbuchamt wurde angewiesen, den Antrag der Beteiligten vom 28. Dezember 2022 nicht aus den in der Zwischenverfügung genannten Gründen abzulehnen.

Sachverhalt

Der Beteiligte zu 1, Eigentümer des besagten Grundstücks, übertrug dieses schenkweise zu je hälftigem Miteigentum an seine minderjährigen Kinder. Das Grundbuchamt hatte die Eintragung dieser Rechtsänderung zunächst von der Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger abhängig gemacht. Das Kammergericht hatte dies bestätigt, doch der Bundesgerichtshof entschied nun, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist, da der Erwerb lediglich rechtlich vorteilhaft sei.

Begründung der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof führte aus, dass der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück für Minderjährige keine Gefährdung ihrer Vermögensinteressen darstellt. Anders verhält es sich bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken sowie Eigentumswohnungen, wo durch Miet- oder Pachtverhältnisse beziehungsweise durch die Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft erhebliche persönliche Verpflichtungen entstehen können.

Diese differenzierte Betrachtung gewährleistet, dass der Schutz der Vermögensinteressen von Minderjährigen gewahrt bleibt, ohne unnötige bürokratische Hürden zu schaffen.

Fazit

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs erleichtert die Übertragung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken auf Minderjährige, indem er klarstellt, dass solche Rechtsgeschäfte nicht der Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger bedürfen, sofern das Grundstück nicht vermietet oder verpachtet ist. Dies trägt zur Rechtssicherheit und Praktikabilität im Grundstücksrecht bei.

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Markus Jansen

Markus Jansen