Leitsatz: Klauseln in den AGB einer Bausparkasse über Jahresentgelte für Riester-Bausparverträge sind mit dem Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar, wenn die Berechnung eines Jahresentgelts der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Bank dient und damit Kosten auf Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Bank überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden.
Einleitung
Der Bundesgerichtshof setzt seine konsequente Rechtsprechung zur AGB-rechtlichen Kontrolle von Bankentgelten fort. Mit Urteil vom 28. Juli 2026 hat der XI. Zivilsenat Jahresentgeltklauseln für Riester-Bausparverträge für unwirksam erklärt. Die Entscheidung betrifft nicht nur die konkrete Vertragsgestaltung der beklagten Bausparkasse, sondern schärft die Maßstäbe für Entgeltklauseln bei staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten insgesamt.
Sachverhalt
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen, eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG, nahm die beklagte Bausparkasse auf Unterlassung der Verwendung zweier Klauseln in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen in Anspruch. Die ältere Fassung des § 17 Abs. 1 ABB sah ein Jahresentgelt von 15 EUR je Konto vor und enthielt einen Änderungsvorbehalt bei wesentlicher Veränderung der Verwaltungskosten nach billigem Ermessen.
Für den Tarif Wohn-Riester ab dem 25. Januar 2022 verwendete die Bausparkasse eine neue Klausel. Danach fiel in der Sparphase ein jährliches Vertragsentgelt von 24 EUR an; die Klausel verwies auf § 2a Satz 1 Nr. 1 a) AltZertG. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (ZIP 2025, 2173) wiesen die Unterlassungsklage ab. Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger hingegen Recht.
Entscheidungsgründe
Der BGH ordnet beide Klauseln als Preisnebenabreden ein. Sie unterliegen daher der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Das Jahresentgelt vergütet keine vertragliche Hauptleistung der Bausparkasse, sondern soll Aufwand für Verwaltungsleistungen im Zusammenhang mit dem Bauspardarlehen abdecken.
Eine Kontrollfreiheit folgt nach Auffassung des Senats nicht aus § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG. Die Vorschrift regelt, welche Kosten bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen auszuweisen sind. Sie trifft jedoch keine Aussage über die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Entgeltklausel und enthält insbesondere keine gesetzgeberische Billigung einer Belastung des Kunden mit bankeigenem Verwaltungsaufwand.
Die Klauseln benachteiligen die Bausparer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie weichen vom Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab: Danach schuldet der Darlehensnehmer grundsätzlich die Zahlung von Zinsen und die Rückzahlung des Darlehens; die mit der Darlehensverwaltung verbundenen Kosten hat das Kreditinstitut aus der hierfür vorgesehenen Vergütung zu tragen. Verwaltungstätigkeiten, die die Bausparkasse überwiegend im eigenen Interesse erbringt, dürfen nicht durch ein gesondertes Jahresentgelt auf den Kunden verlagert werden.
Die bloße Nennung von Verwaltungskosten in § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG ändert daran nichts. Transparenz- und Informationspflichten über Kosten ersetzen nicht die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle. Auch bei Riester-Bausparverträgen bleibt daher entscheidend, ob eine Klausel eine echte, gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Kunden bepreist oder lediglich eigenen Verwaltungsaufwand der Bausparkasse abwälzt.
Praxishinweis
Betroffene Bausparer sollten gezahlte Jahresentgelte und die vertragliche Grundlage prüfen lassen; Rückforderungsansprüche können in Betracht kommen. Für die Vertragsgestaltung von Banken und Bausparkassen unterstreicht das Urteil die hohe Relevanz einer präzisen AGB-Kontrolle bei Altersvorsorgeprodukten. Es fügt sich in die ständige Rechtsprechung des BGH ein, wonach Entgeltklauseln unwirksam sind, wenn sie Kosten für Tätigkeiten auf den Kunden verlagern, die das Institut überwiegend im eigenen Interesse erbringt.
Fragen zu Entgeltklauseln, Riester-Bausparverträgen oder Rückforderungsansprüchen? Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht, berät Sie kompetent und zielgerichtet. Weiterführende Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.jusra.de.
Markus Jansen