Hintergrund
Dürfen Gesellschafter in einer Publikumspersonengesellschaft erfahren, wer ihre Mitgesellschafter sind und wie hoch deren Beteiligungen sind? Und dürfen sie diese Informationen nutzen, um etwa Kaufangebote für Gesellschaftsanteile zu unterbreiten?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung unmissverständlich klargestellt: Ja – und weder das Gesellschaftsrecht noch die DSGVO stehen dem entgegen.
Der Fall
Ein Anleger war über Treuhandkonstruktionen an zwei Fondsgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG beteiligt. Er verlangte von der Treuhandkommanditistin Auskunft über die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen aller übrigen (treuhänderisch oder direkt) beteiligten Gesellschafter.
Ziel des Auskunftsbegehrens war unter anderem, mit Mitgesellschaftern in Kontakt zu treten, Gesellschafterentscheidungen anzuregen und gegebenenfalls auch Angebote für den Erwerb von Anteilen zu unterbreiten. Die Treuhandkommanditistin verweigerte die Auskunft unter Hinweis auf Datenschutzrecht.
Der Gesellschafter klagte – und bekam Recht.
Die Entscheidung
Der BGH hat den Auskunftsanspruch in vollem Umfang bestätigt:
Mitgliedschaftsrechte umfassen das Wissen um die Mitgesellschafter: In jeder Gesellschaft – gerade in Personengesellschaften – ist die Kenntnis der anderen Gesellschafter elementar für eine effektive Wahrnehmung der eigenen Rechte. Es besteht kein Recht auf Anonymität innerhalb der Gesellschafterstruktur.
Auch Beteiligungshöhen müssen offengelegt werden: Wer in einer Publikumsgesellschaft investiert, muss wissen dürfen, ob große oder viele kleine Beteiligungen vorliegen – etwa, um die Verteilung von Stimmrechten einschätzen zu können.
Datenschutz steht dem Auskunftsrecht nicht entgegen: Weder Art. 6 Abs. 1 lit. b noch lit. f DSGVO verbieten die Weitergabe solcher Daten, wenn sie – wie hier – zur Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte erforderlich sind. Auch ein etwaiger Zweck, Kaufangebote zu unterbreiten, ist kein Missbrauch, sondern rechtlich zulässige Nutzung der Information.
Besonderheiten bei Treuhandkonstruktionen ändern daran nichts: Auch der mittelbar über Treuhand beteiligte Gesellschafter kann sich auf mitgliedschaftliche Rechte berufen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht – wie hier geschehen.
Fazit für die Praxis
Der BGH stärkt mit dieser Entscheidung die Transparenz und Mitwirkungsmöglichkeiten von Gesellschaftern – insbesondere in Publikumspersonengesellschaften wie Fondsstrukturen oder größeren GbRs und GmbH & Co. KGs:
Gesellschafter dürfen Informationen über ihre Mitgesellschafter verlangen – einschließlich Kontaktdaten und Beteiligungshöhen.
Ein solcher Auskunftsanspruch ist nicht durch Datenschutzgründe eingeschränkt, wenn er der Wahrnehmung von Gesellschaftsrechten dient.
Der Wunsch, Kaufangebote zu unterbreiten, ist kein rechtsmissbräuchlicher Zweck.
Sie möchten Ihre Rechte als Gesellschafter durchsetzen – oder sich gegen unberechtigte Auskunftsverlangen verteidigen?
Wir beraten und vertreten Sie kompetent in allen gesellschaftsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Fragen.
Markus Jansen