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Anscheinsbeweis bei Kartenmissbrauch am Geldautomaten: Ihre Rechte und Pflichten als Bankkunde
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – Spezialist für Bankrecht, Kartenzahlung und GAA-Fälle

Was bedeutet der Anscheinsbeweis beim Kartenmissbrauch?

Im Bankrecht spielt der sogenannte Anscheinsbeweis eine zentrale Rolle, wenn es um unautorisierte Kartenabhebungen am Geldautomaten (GAA) geht. Wurde Ihre Debit- oder Kreditkarte gestohlen und anschließend mit der zugehörigen PIN Bargeld abgehoben, spricht nach gefestigter Rechtsprechung viel dafür, dass die Karte zusammen mit der PIN aufbewahrt wurde – dies gilt als grob fahrlässige Pflichtverletzung (§ 675 Abs. 1 BGB).

Entscheidung des OLG Frankfurt: Grobe Fahrlässigkeit und Beweislast

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit aktuellem Beschluss vom 25.08.2025 (Az. 14 U 74/25) verdeutlicht: Es genügt für die Annahme grober Fahrlässigkeit bereits, wenn der Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalls zum Ergebnis kommt, dass Karte und PIN gemeinsam aufbewahrt wurden. Dabei muss der Grundsatz des Anscheinsbeweises nicht einmal ausdrücklich herangezogen werden.

Wichtige Klarstellung:

Ob und wie der Anscheinsbeweis bei wachsender digitaler Kriminalität noch erschüttert werden kann, bleibt eine spannende Rechtsfrage. Zumindest dann, wenn die Täter mit Original-Karte und richtiger PIN verfügen, spricht die Vermutung regelmäßig für ein grob fahrlässiges Verhalten des Kunden.

Keine Überwachungspflichten der Bank bei technisch autorisierten Vorgängen

Das OLG Frankfurt schließt sich zudem der Auffassung des OLG Bremen an: Banken sind grundsätzlich nicht verpflichtet, alle Transaktionen auf Unregelmäßigkeiten zu überwachen. Formal und technisch autorisierte Zahlungsvorgänge müssen durchgeführt werden (§ 675o Abs. 2 BGB).

Technische Manipulation: Wann greift der Anscheinsbeweis nicht?

Verweisen Kunden auf mögliche digitale Manipulationen, wie sie etwa das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in Berichten schildert, reicht dies allein nicht aus. Es müssen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine solche Manipulation vorliegen, damit der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann. Dies war im besagten Fall vor dem OLG Frankfurt gerade nicht gegeben.

Praxis-Tipp:

Bewahren Sie als Bankkunde Ihre Karten stets getrennt von den zugehörigen PINs auf. Im Missbrauchsfall droht erheblicher Haftungsumfang, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Insbesondere bei Bargeldabhebungen am Automaten mit Original-Karte und PIN stehen Ihre Chancen auf Schadensregulierung durch die Bank meist schlecht.

Vertrauen Sie bei Auseinandersetzungen rund um Kartenmissbrauch, GAA-Transaktionen und Bankhaftung auf meine langjährige Erfahrung als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ich prüfe Ihre Ansprüche und verteidige Ihre Rechte sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin!

 

 

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Markus Jansen

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