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Allgemeines Zivilrecht:
Von „Erfrischungen“ und „Erfrischern“

Laut Fluggastrechteverordnung müssen Airlines bei größeren Verspätungen oder Annullierungen für Mahlzeiten und „Erfrischungen“ sorgen. Klingt nach Mineralwasser und Sandwiches, oder? Nicht so schnell!

Ein aktueller Fall zeigt, dass es auch edler geht. Zwei Passagiere, gestrandet und hungrig, speisten auf eigene Faust. Ein schickes Abendessen, begleitet von Bier und Wein, ließ die Enttäuschung über den verpassten Flug zumindest vorübergehend vergessen. Als die Rechnung kam, blieb jedoch die Airline – Überraschung! – stumm.

Das Amtsgericht Düsseldorf zeigte sich skeptisch: Mahlzeit ja, Alkohol nein. Der Wein sei wohl eher Genuss als Erfrischung, hieß es dort. Aber das Landgericht Düsseldorf war da anderer Ansicht. Ein Hinweisbeschluss setzte ein Zeichen für alle durstigen Vielflieger: Alkoholische Getränke sind sehr wohl erstattungsfähig. Die Verordnung unterscheidet nämlich nicht zwischen Wasser und Wein – und das ist auch gut so.

Wenn „Refreshments“ wörtlich genommen werden

„Erfrischungen“ heißt übersetzt „refreshments“. Klingt nach kühler Cola oder Orangensaft, aber warum nicht auch ein Spritz oder ein Bier? Das LG Düsseldorf argumentiert pragmatisch: Gutscheine in Flughafenlounges gelten für alles, was schmeckt. Warum sollte das dann anders sein, wenn die Passagiere selbst zahlen mussten?

Ein Toast auf die Vernunft

Das Urteil ist nicht nur ein Sieg für alle Genussmenschen, sondern auch eine gehörige Klatsche für Airlines, die Passagiere gerne im Regen stehen lassen. Denn klar ist: Wer seine Gäste warten lässt, muss auch für die Versöhnung zahlen – inklusive der „flüssigen Erfrischung“.

Was lernen wir daraus? Ein Glas Wein kann Wunder wirken – für die Nerven der Passagiere und für die Rechtsentwicklung. In diesem Sinne: Prost und guten Flug!

 

Im Ergebnis entschied so das LG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2024 – 22 S 175/24.

 

 

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Markus Jansen

Markus Jansen