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Abschluss- und Vermittlungskosten bei Riester-Sparverträgen: Was gilt für die Auszahlungsphase?
Rechtsberatung bei Vertragskosten, Transparenz und Verbraucherrechten in Riesterverträgen

Dürfen bei Riester-Sparverträgen in der Auszahlungsphase Abschluss- und Vermittlungskosten erhoben werden?

Immer wieder steht die Frage im Raum, ob Sparkassen und Versicherungsunternehmen bei der Umwandlung von Riester-Sparverträgen in die Auszahlungsphase Abschluss- und/oder Vermittlungskosten berechnen dürfen. Mit dieser Thematik hat sich das Landgericht Memmingen (Urteil vom 12.03.2025, 1 HKO 1107/24) auseinandergesetzt und in deutlicher Abweichung zu anderen Gerichten für Recht erkannt:

Kernaussagen der aktuellen Rechtsprechung:

Pflichterfüllung der Anbieter: Die Übermittlung von Angeboten für die Auszahlungsphase durch die Sparkasse stellt die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nach § 7b AltZertG dar. Im Gegenzug greift die Kosteninformationsregelung gemäß § 7b AltZertG dann nicht zum Nachteil des Kunden, wenn ordnungsgemäß informiert wurde.

Marktrealität bei Leibrenten-Angeboten: Es existieren in der Praxis keine Versicherungsunternehmen mehr, die Leibrenten ohne Abschluss- und Vermittlungskosten anbieten. Würden Anbieter lediglich kostenfreie Angebote übermitteln, gäbe es faktisch keine Angebote, sodass ein entsprechender Anspruch auf „kostengünstige“ Vermittlung wegen Unmöglichkeit (§ 275 BGB) ausgeschlossen wäre.

BGH-Entscheidung und ihre Grenzen: Nach dem BGH-Urteil vom 21.11.2023, XI ZR 290/22, sind Klauseln zu Abschluss- und Vermittlungskosten in Riesterverträgen einer AGB-Kontrolle zu unterziehen. Dennoch bleibt es rechtlich zulässig, Angebote mit diesen Kosten zu versenden, sofern Kunden gem. § 670 BGB verpflichtet sind, diese Kosten an fremde Versicherungsunternehmen zu erstatten. Der gesetzliche Anspruch bleibt hiervon unberührt.

Praxis-Tipp für Riester-Sparer und Vermittler

Die aktuelle Rechtsprechung des LG Memmingen stellt klar: Auch nach dem BGH ist die Übersendung von Leibrenten-Angeboten, die Abschluss- und Vermittlungskosten enthalten, keineswegs pauschal unzulässig. Versicherungsunternehmen dürfen weiterhin Kosten nach § 670 BGB geltend machen, sofern eine ordnungsgemäße Kostentransparenz gewahrt bleibt. Andernfalls müssten Verbraucher damit rechnen, keine adäquaten Versicherungsangebote mehr zu erhalten.

Wichtiger Rat:

Riester-Sparer sollten die angebotenen Vertragsbedingungen und die damit verbundenen Abschluss- und Vermittlungskosten prüfen und sich bei Unklarheiten anwaltlich beraten lassen.

 

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Ihr Ansprechpartner

Markus Jansen

Markus Jansen