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Computerrecht - CPU-Klauseln

Unter Computerrecht versteht man umgangssprachlich das Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, das Softwarerecht, das Recht des Datenschutzes und der Telekommunikation. Häufig wird für das Computerrecht auch der Begriff IT- Recht, also Informationstechnologierecht verwendet.

CPU-Klauseln

Unter einer CPU-Klausel versteht man eine vertragliche Vereinbarung in einem Softwarelizenzvertrag, die die Benutzung einer Software, also eines Computerprogramms an eine bestimmte Hardware bindet.

Heute unterscheidet man mehrere Formen von CPU Klauseln.

  • es wird festgelegt, dass die Software nur auf einem bestimmten Rechner installiert werden darf
  • es wird festgelegt, dass der Einsatz der Software auf einer anderen Hardware nur gegen ein zusätzliches Entgelt möglich ist
  • es wird festgelegt, dass die Software nur dann auf einer anderen hardware eingesetzt werden darf, wenn die Hardware für welche die Lizenz erteilt wurde aus einem zwingenden Grund nicht genutzt werden kann
  • es wird festgelegt, dass die Software nur dann auf einer anderen Hardware genutzt werden darf, wenn keine Weiterverwendung auf der alten oder einer weiteren Hardware erfolgt (Ausschluss der Mehrfachnutzung).

Da solche CPU Klauseln meist in Standart Softwarelizenzverträgen verwendet werden ist in der Regel das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden, was in vielen Fällen dazu führt, dass eine solche Regelung unwirksam ist.

Eine Ausnahme gilt lediglich im Fall des „Ausschlusses der Mehrfachnutzung“. Hier soll das Vergütungsinteresse des Softwareanbieters das Interesse des Verwenders an einer uneingeschränkten Nutzung überwiegen.

CPU-Klauseln, die im Rahmen von Individualverträgen vereinbart werden sind jedoch  im Hinblick auf die Privatautonomie grundsätzlich gültig.

Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

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